01.04.2007 | Pflichtteilsrecht
Wert- oder Quotentheorie und Ausschlagung
Ist ein Miterbe vom Erblasser auch mit einer Ausgleichspflicht i.S. von §§ 2316, 2050 Abs. 3 BGB belastet worden, so errechnet sich das Wertverhältnis zwischen seinem Erb- und seinem Pflichtteil nach der sog. Werttheorie mit der Folge, dass die Ausschlagungsfrist nach § 2306 Abs. 1 BGB erst beginnt, wenn der Miterbe weiß, ob der Wert seines Erbteils den ihm unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausgleichspflicht zukommenden Pflichtteil übersteigt oder nicht (OLG Zweibrücken 3.8.06, 4 U 114/05, Abruf-Nr. 070640). |
Sachverhalt
Durch Erbvertrag hatten der Erblasser und seine zweite Ehefrau (Klägerin) die Kinder A und B des Erblassers aus erster Ehe als Erben je zur Hälfte eingesetzt und zusätzlich eines der Kinder (A) mit einem Nießbrauchsvermächtnis beschwert. Zu Lebzeiten übertrug der Erblasser der A außerdem ein Grundstück „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“. Mehr als sechs Wochen nach Kenntnis von dem Erbvertrag, schlug A die Erbschaft aus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Ausschlagung rechtzeitig erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Nach § 1944 Abs. 1 BGB beträgt die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt.
Demgegenüber beginnt im Anwendungsbereich der Vorschrift des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB die Ausschlagungsfrist nach § 2306 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von einer Beschränkung oder Beschwerung i.S. des § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB Kenntnis erlangt. Danach hat ein Erbe, dessen Erbeinsetzung beschwert wird, das Recht, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen, wenn der ihm hinterlassene Erbteil größer als sein Pflichtteil ist. Entspricht der Erbteil dem Pflichtteil oder ist der Erbteil sogar geringer als der Pflichtteil, greift § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB allerdings nicht.
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