07.10.2010 | Pflichtteilsrecht
Zahlungen für Pflichtteilsverzicht sind nicht einkommensteuerbar
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern; die wiederkehrenden Zahlungen enthalten daher keinen einkommensteuerbaren Zinsanteil (BFH 9.2.10, VIII R 43/06, Abruf-Nr. 102031). |
Sachverhalt
Die Klägerin verzichtete auf ihren Pflichtteil. Das gesetzliche Erbrecht blieb unberührt. Im Gegenzug erhielt sie eine Einmalzahlung und die Zusage einer auf Lebenszeit der Klägerin zu erbringenden monatlichen Zahlung. Vereinbart war, dass letztere bei Änderungen der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Bedürftigkeit der Klägerin gemäß § 323 ZPO anzupassen seien.
Auf die Einmalzahlung und den Kapitalwert der lebenslangen monatlichen Zahlung setzte das FA SchenkSt fest. Zusätzlich unterwarf es die Zahlungen mit einem Ertragsanteil von 65 % der ESt, stützte sich dabei zunächst auf § 22 Nr. 1 S. 3 EStG und sodann auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die monatlichen Zahlungen würden - als zeitlich gestreckte Auszahlung einer Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht - Zinsanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthalten. Das FG (FG Nürnberg 4.4.06, I 370 /2004, ErbBstg 07, 157) folgte der Klägerin und erkannte auf eine nicht einkommensteuerbare Unterhaltsrente.
Entscheidungsgründe
Die an die Klägerin geleisteten monatlichen Zahlungen unterliegen weder ganz noch mit einem Zins- oder Ertragsanteil der ESt. Wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen potenziellen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil sind beim Empfänger grundsätzlich nicht als wiederkehrende Bezüge i.S. von § 22 Nr. 1 EStG steuerbar. Allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, kann deren Steuerbarkeit nicht begründen (BFH 20.10.99, X R 132/95, BStBl II 00, 82). Die anders lautende frühere Rechtsprechung (BFH 7.4.92 VIII R 59/89, BStBl II 92, 809) ist überholt.
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