01.04.2005 | Pflichtteilsschuld
Die Abzugsfähigkeit nach § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG ist begrenzt
1.Pflichtteilsschulden sind grundsätzlich auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn zum Nachlass nach § 13a ErbStG teilweise steuerbefreites Betriebsvermögen gehört (§ 10 Abs. 5 S. 4 ErbStG). Für nach § 13a ErbStG teilweise steuerbefreite Anteile an Kapitalgesellschaften gilt dies aber nicht. In diesem Fall ist die Pflichtteilsschuld gemäß § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG um den Betrag zu kürzen, der auf den steuerbefreiten Teil entfällt (Anschluss an BFH 22.5.02, BStBl II 02, 598). |
2.In Abweichung zu R 31 ErbStR sind bei der Berechnung des Kürzungsbetrags die Nachlassgegenstände mit den Verkehrswerten und nicht mit den Steuerwerten anzusetzen. |
(FG Rheinland-Pfalz 3.6.04, 4 K 2085/01, rkr., Abruf-Nr. 050342) |
Sachverhalt
Strittig war, ob der als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachte Pflichtteilsanspruch gemäß § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG anteilig zu kürzen ist, wenn zum Nachlassvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, die nach § 13a ErbStG teilweise steuerbefreit sind. Das FG bejahte dies.
Entscheidungsgründe
Bei der Berechnung der abzugsfähigen Pflichtteilslast wirkt sich nur der Teil bereicherungsmindernd aus, der auf den steuerpflichtigen Nachlass entfällt. Für die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs kommt es nicht darauf an, ob eine unmittelbare rechtliche Beziehung besteht. Wirtschaftlich ist der Pflichtteilsanspruch mit jedem einzelnen aktiven und passiven Vermögensgegenstand des Nachlasses unmittelbar und nicht mittelbar verbunden.
§ 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG bezweckt die Vermeidung doppelter Steuervorteile und bewirkt, dass dem Steuerpflichtigen ein Teil der Vergünstigung nach § 13a ErbStG verloren geht. Diese Kappungsvorschrift nicht anzuwenden, hieße, den vom BFH (Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 22.5.02, BStBl II, 598) angenommenen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch zu verstärken: Kumulation der Unterbewertung der Anteile an Kapitalgesellschaften durch Übernahme der Steuerbilanzwerte, des Freibetrags und des Bewertungsabschlags und der Berücksichtigung der Schulden mit dem Nominalwert nach § 12 Abs. 1 ErbStG.
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