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  • 01.07.2007 | Pflichtteilsverzicht

    Keine steuerbare Unterhaltsrente

    Bei monatlichen Zahlungen, die aufgrund eines Verzichts auf Pflichtteilsrechte geleistet werden, handelt es sich um eine nach § 22 Nr. 1 S. 2 EStG nicht steuerbare Unterhaltsrente. Es liegen weder eine Versorgungsrente noch Einnahmen aus Kapitalvermögen noch Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG vor (FG Nürnberg, 4.4.06, 1370/2004, Abruf-Nr. 071045).

     

    Sachverhalt

    Streitig ist, ob Zahlungen im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht der ESt zu unterwerfen sind. Die Klägerin verzichtete beim Tod ihrer Eltern auf ihre Pflichtteilsrechte. Als Gegenleistung erhielt sie eine Einmalzahlung von 1 Mio. DM und auf Lebensdauer eine monatliche Rente. Dabei wurde vereinbart, dass die monatlichen Zahlungen entsprechend der Regelung des § 323 BGB bei Änderungen der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten oder der Bedürftigkeit der Berechtigten anzupassen sind. 

     

    Entscheidungsgründe

    Bei den monatlichen Zahlungen an die Klägerin handelt es sich um eine nach § 22 Nr. 1 S. 2 EStG nicht steuerbare Unterhaltsrente. Die Zahlung der Leibrente an die Klägerin beruht auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung ihrer – unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen – Eltern. Daher sind diese Leistungen beim Bezieher nicht als wiederkehrende Leistungen steuerbar und beim Zahlenden nicht als Sonderausgaben abziehbar. Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen liegt nicht vor, da es bereits an der Übertragung einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit gegen Versorgungsleistungen fehlt. 

     

    Die Klägerin erzielt auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, da keine entgeltliche Veräußerungsrente gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des BFH (7.4.92, BStBl II, 809) liegt regelmäßig kein entgeltliches Geschäft vor, da der Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch nur die Hingabe einer ungesicherten Erwerbschance bedeutet und diese Rechtsposition vor Eintritt des Erbfalls weder übertragbar noch pfändbar ist. Die Klägerin hat auch keine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erbracht, da sie sich nicht nur zur Nichtausübung ihres Rechtes verpflichtet hat, sondern endgültig auf ihre Chance, einen Pflichtteilsanspruch zu erlangen, verzichtet hat.