10.01.2008 | Praxisleitfaden
Bewertung eines Einzelunternehmens nach aktuellem und zukünftigem Bewertungsrecht
Der Gesetzgeber hat angekündigt, dass Einzelheiten zur zukünftigen Bewertung von Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften in einer „Rechtsverordnung“ festgelegt werden. Im Folgenden wird anhand eines – bewusst einfach gehaltenen – Beispiels verdeutlicht werden, welche Komplexität und Brisanz die geänderten Bewertungsregeln – insbesondere für die Bewertung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei denen zurzeit die Ertragsaussichten nicht berücksichtigt werden – haben werden.
Dem Beispiel wird der Leitfaden zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften der OFD Münster und Rheinland – Stand 2007 – zugrunde gelegt. Da im Leitfaden der gemeine Wert – also der Betrag, den ein gedachter Käufer für den Erwerb des Unternehmens aufwenden würde – angesetzt wird, wird im Folgenden in Anlehnung an den Leitfaden der gemeine Wert eines Einzelunternehmens ermittelt.
Sachverhalt: Bewertung eines Einzelunternehmens | ||||||||||||
Das bebaute Grundstück wird als Produktions- und Verwaltungsgebäude ausschließlich zu eigenen gewerblichen Zwecken genutzt. Der Grundbesitzwert beträgt gemäß § 147 BewG zurzeit 1.000.000 EUR. Der gemeine Wert einschließlich der Außenanlagen beträgt 1.400.000 EUR. Dies soll auch der Grundbesitzwert nach neuem Recht sein. Der Verkehrswert der Betriebsvorrichtungen und der Geschäftsausstattung entspricht dem Steuerbilanzwert. Der Kurswert der Aktien im Streubesitz beträgt 60.000 EUR. Der gemeine Wert des Fuhrparks aufgrund von bei Anschaffung in den Vorjahren getätigter Sonderabschreibungen 240.000 EUR. Der gemeine Wert von Waren, Forderungen, Kasse und Bank entspricht dem Steuerbilanzwert. Durchschnittlicher Gewinn der letzten drei Jahre vor ESt und SolZ: 300.000 EUR im Jahr, die auch für die Zukunft zu erwarten sind. Die – nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbare – Gewerbesteuer im Übertragungsjahr beträgt 47.500 EUR. Eine Ableitung des gemeinen Wertes des Unternehmens aus zeitnahen Verkäufen ist nicht möglich. |
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