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  • 01.02.2005 | Rentenerlass III

    Nachträgliche Umschichtung des übertragenen Vermögens

    von RiFG Alexander Kratzsch, Hannover

    Der BMF hat mit Schreiben vom 16.9.04 (BStBl I, 922, Abruf-Nr. 042790) die steuerliche Behandlung von Vermögensübertragungen gegen Versor­gungsleistungen neu geregelt (vgl. ErbBstg 04, 283 ff.; ErbBstg 05, 20 ff.). Im Folgenden wird besprochen, unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Umschichtung des übertragenen Vermögens unschädlich im Sinne der Abzugsfähigkeit der Versorgungsleistungen ist (Fall 1), und der Personenkreis vorgestellt, der als Empfänger von Versorgungsleistungen in Betracht kommt (Fall 2). 

     

    Fall 1: Nachträgliche Umschichtung

    V hat seinem Sohn S im Jahre 2003 im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ein (ausreichend ertragbringendes) Mietwohngrundstück gegen lebenslang zu erbringende wiederkehrende Leistungen i.H. von monatlich 5.000 EUR übertragen. V hatte das Grundstück 1993 erworben. Im Oktober 2004 veräußert S das Grundstück für 1 Mio. EUR. Den Veräußerungserlös verwendet er  

     

    a) im November 2004
    b) im November 2005
    c) im November 2008

     

    in vollem Umfang zur Anschaffung eines Grundstücks mit neu errichtetem Mehrfamilienhaus. Die durchschnittlichen jährlichen Nettoerträge aus der Vermietung des neu geschaffenen Mehrfamilienhauses belaufen sich auf 68.000 EUR. 

     

    Nach Auffassung des BMF (BMF 16.9.04, a.a.O., Rn. 31) kommt es im Falle der nachträglichen Umschichtung darauf an, ob „zeitnah“ eine andere, ebenfalls existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit angeschafft wird. Allerdings erläutert der BMF nicht, was er unter „zeitnah“ versteht. Soll „zeitnah“ ein Zeitraum von nur wenigen Wochen oder auch ein Zeitraum von bis zu einem Jahr oder sogar – in Anlehnung an die Frist zur Umschichtung von ertraglosem in ausreichend ertragbringendes Vermögen – 3 Jahren sein?  

     

    In Fall 1a sind die wiederkehrenden Leistungen i.H. von monatlich 5.000 EUR auch nach der Veräußerung des Grundstücks bei S als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbare Versorgungsleistungen, da S mit dem Verkaufserlös unzweifelhaft „zeitnah“ eine existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit erworben hat. Demzufolge muss V die wiederkehrenden Leistungen auch weiterhin als Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 EStG versteuern. Die Veräußerung des Grundstücks durch S führt nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Zwischen der maßgeblichen Anschaffung durch den Rechtsvorgänger V und der Veräußerung durch S liegt ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Bis Oktober 2004 kann S ggf. Gebäude-AfA auf das Alt-Objekt im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.