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  • 01.04.2006 | Rückforderung

    Schenkung oder ehebedingte Zuwendung?

    1.Auch bei ehebedingten Zuwendungen Dritter kommt nach Scheitern der Ehe eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. 
    2.Verfolgt der Schenker eigene wirtschaftliche Interessen und zielt die Zuwendung außerdem nur auf eine Kapitalanlage des Beschenkten, sind das gewichtige Indizien gegen eine ehebedingte Zuwendung.  

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin und ihr Ehemann schenkten ihrer Tochter und ihrem Schwieger­sohn, dem Beklagten, Geld zum Erwerb einer Eigentumswohnung. Die Schenkung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann bei den Eheleuten hätte wohnen können, wann immer sie sich in Deutschland aufhielten. Später trennten sich die beschenkten Eheleute und die Klägerin widerrief die Schenkung. 

     

    Entscheidungsgründe

    Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde liegt, dass die eheliche Gemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht ist und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, ist keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung (BGH NJW-RR 90, 386). Im Falle des Scheiterns einer Ehe können Zuwendungen unter Ehegatten nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen führen (BGH NJW 93, 385). Diese Grundsätze hat der BGH auch auf ehebedingte Zuwendungen Dritter – etwa der Eltern oder Schwiegereltern – übertragen (BGH, NJW 95, 1889). 

     

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verfolgung auch eigener, in die Zukunft gerichteter Interessen zumindest indiziell gegen eine Zuwendung spricht, die nur die Ehegemeinschaft begünstigen soll (BGH ZEV 95, 304). Im Streitfall handelte es sich jedoch gerade nicht um eine Zuwendung, die durch den Fortbestand der Ehe bedingt war. Die Zuwendung erfolgte maßgeblich, um sich bei Aufenthalten in Deutschland eine Unterkunft zu sichern.