10.01.2008 | Schätzung
Ein mehrere Schenkungen umfassender Bescheid ist nichtig, es sei denn ...
1.Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender SchenkSt-Bescheid, der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (BFH 15.3.07,ErbBstg 07, 148, Abruf-Nr. 071468). |
2.Bleiben dem FA die Umstände, die es ihm ermöglichen würden, die Steuer für die Einzelzuwendungen getrennt festzusetzen, deshalb unbekannt, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten (§ 90 AO) verletzt hat, kann sich das FA darauf beschränken, die Steuer nach einem einheitlichen (Schätz-)Betrag festzusetzen. |
(BFH 6.6.07, II R 17/06, Abruf-Nr. 073374) |
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Sportverein. Dieser rechnete nach den Etatplanungen mit jeweils jährlichen, im Einzelnen bezifferten Geldzahlungen von mehreren Personen. Da der Kläger trotz Aufforderung zur Abgabe einer SchenkSt-Erklärung keine Angaben über die Höhe und die Zahlungszeitpunkte machte,schätzte das FA die Zuwendungen und erließ SchenkSt-Bescheide, in denen jeweils die Zuwendungen eines Kalenderjahres, in einem Fall für zwei Kalenderjahre, in einem Gesamtbetrag zusammengefasst sowie die Zuwendungen der Vorjahre als Vorerwerbe berücksichtigt sind.
Das FG (EFG 06, 549) ging davon aus, die SchenkSt-Bescheide seien mangels inhaltlicher Bestimmtheit nichtig und damit unwirksam. Das FA habe die SchenkSt für zahlreiche Lebenssachverhalte, also getrennt zu beurteilende Steuerfälle, in rechtswidriger Weise zusammengefasst.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, soweit das FA in einem Fall die Zuwendungen für zwei Kalenderjahre zusammengefasst hat, im Übrigen unbegründet. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass mehrere Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden erfordern oder bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück die genaue Angabe der Lebenssachverhalte sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt. Es ist unzulässig, bei mehreren Lebenssachverhalten die verschiedenen Steuerschulden desselben Steuerschuldners in einem Betrag unaufgegliedert zusammenzufassen. Dies führt zur Nichtigkeit des Bescheids nach § 125 Abs. 1 AO.
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