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  • 09.04.2010 | Schenkungsteuer

    Bescheid ist rechtswidrig, aber nicht nichtig

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Ist das FA bei der Festsetzung der SchenkSt für mehrere freigebige Zuwendungen erkennbar davon ausgegangen, es liege eine einheitliche Zuwendung vor, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids (BFH 20.1.10, II R 54/07, Abruf-Nr. 100859).

     

    Sachverhalt

    Vater (V) schenkte dem Kläger mit Vertrag vom 11.11.93 seinen Anteil am Stammkapital einer GmbH. In derselben Schenkungsurkunde trat V ferner seinen aufgrund der am Vortag beschlossenen Kapitalerhöhung neu entstandenen GmbH-Anteil an den Kläger ab. Im Folgejahr wurde die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister (HR) angemeldet, die Eintragung erfolgte im Jahre 1995.  

     

    Das FA sah in den Anteilsübertragungen - im Sinne des Klägers - zunächst einen Erwerb, änderte aber den Bescheid nach einer Außenprüfung und setzte die SchenkSt nun für beide Erwerbe getrennt, jedoch in einem Steuerbescheid fest. Das FG Nürnberg (20.9.07, IV 277/2001, ErbBstg 08, 79) sah in der Zuwendung der Anteile zwei Erwerbe.  

     

    Dagegen ist die Zuwendung der beiden Anteile nach Ansicht des Klägers einheitlich in 1993 ausgeführt worden mit der Folge, dass auch für den neu entstandenen Anteil die günstigere Bewertung nach dem in 1993 geltenden § 12 Abs. 1a S. 1 ErbStG maßgeblich ist. Sollten zwei Erwerbe anzunehmen sein, sei die Steuerfestsetzung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig.