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  • 02.07.2009 | Schenkung

    § 14 Abs. 1 ErbStG: Keine Anrechnung der Mehrsteuer aufgrund eines Progressionssprungs

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Bei einer Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ist unter der Geltung des § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG eine sogenannte Überprogression ausschließlich durch den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer für den Vorerwerb zu korrigieren (BFH 14.1.09, II R 48/07, Abruf-Nr. 091793).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erhielt von seinem Vater in den Jahren 1990, 1995 und 2003 freigebige Zuwendungen. Das FA zog gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG die tatsächlich für die Vorschenkung 1995 zu entrichtende Steuer von der Steuer für den Letzterwerb 2003 ab, da diese höher war als die fiktive anrechenbare Steuer gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Der Kläger begehrte die Anrechnung der seinerzeit für die Schenkung in 1995 festgesetzten Steuer, da diese durch Zusammenrechnung mit dem Erwerb 1990 höher besteuert wurde. Das FG (17.10.07, 4 K 2493/06 Erb, EFG 08, 147) folgte dem FA, die Berücksichtigung einer Überprogression bei einer Schenkungs­kette über mehr als zehn Jahre sei durch § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG abschließend geregelt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des Klägers ist unbegründet. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammengerechnet. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive anrechenbare Steuer nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Anstelle dieser Steuer ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist.  

     

    Die Vorschrift enthält aber nur eine besondere Anordnung zur Steuerberechnung für den Letzterwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums und ändert nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbstständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Steuer unterliegen. Erwerbe außerhalb des Zehnjahreszeitraums haben nach dem Regelungsziel des § 14 ErbStG keinen Einfluss auf die Höhe der Steuer für den Letzterwerb. Sie erhöhen den Steuersatz nicht und dürfen nicht zum Ausschluss des Freibetrags für den nunmehr zu beurteilenden Zehnjahreszeitraum führen. § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG überwindet die Unzulänglichkeit des § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG und ermöglicht den Abzug der (höheren) tatsächlich zu entrichtenden Steuer für die Vorschenkung. Daher erübrigt sich die Berücksichtigung eines weiteren Abzugsbetrags zum Ausgleich einer Überprogression infolge einer Vorschenkung außerhalb des Zehnjahreszeitraums.