· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen: betrieblich veranlasste Schulden abzugsfähig
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG ist dahin gehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und deren Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 EStG dient, für den dort verankerten sogenannten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind ‒ so der BFH mit Urteil vom 13.9.23. |
Sachverhalt
Der Vater der Klägerin K schenkte dieser im Jahr 2017 alle Anteile an einer GmbH, einem pharmazeutischen Handelsunternehmen. K beantragte die Regelverschonung für Betriebsvermögen. Das für die Bewertung der Anteile zuständige FA stellte folgende Werte fest:
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Wert des Anteils der GmbH | 555.875 EUR |
Gemeiner Wert der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) | 2.517.649 EUR |
Gemeiner Wert junger Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) | 60.000 EUR |
Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG und des jungen Verwaltungsvermögens | jeweils 0 EUR |
Gemeiner Wert der Schulden | 3.138.504 EUR |
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