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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen: betrieblich veranlasste Schulden abzugsfähig

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG ist dahin gehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und deren Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 EStG dient, für den dort verankerten sogenannten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind ‒ so der BFH mit Urteil vom 13.9.23. |

     

    Sachverhalt

    Der Vater der Klägerin K schenkte dieser im Jahr 2017 alle Anteile an einer GmbH, einem pharmazeutischen Handelsunternehmen. K beantragte die Regelverschonung für Betriebsvermögen. Das für die Bewertung der Anteile zuständige FA stellte folgende Werte fest:

     

    • Festgestellte Werte durch das zuständige Finanzamt

    Wert des Anteils der GmbH

    555.875 EUR

    Gemeiner Wert der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG)

    2.517.649 EUR

    Gemeiner Wert junger Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG)

    60.000 EUR

    Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG und des jungen Verwaltungsvermögens

    jeweils 0 EUR

    Gemeiner Wert der Schulden

    3.138.504 EUR