02.07.2009 | Schenkung
Änderung eines Schenkungsversprechens als neue Schenkung?
von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Ändert die Mutter als Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes das vormals gemeinsam dem Sohn gegebene Schenkungsversprechen, das den Tod beider als aufschiebende Bedingung voraussetzte, führt dies zu einer Schenkung allein der Mutter an den Sohn (FG Baden-Württemberg 9.5.08, 9 K 79/05, Abruf-Nr. 092047, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 32/08). |
Sachverhalt
Die Eltern des Klägers K hatten ihrem Sohn ein notarielles Angebot zur Schenkung von Grundstücken gemacht. Die Annahme des Angebots sollte erst nach dem Tod der Eltern möglich sein. Zur Sicherung des bedingten Anspruchs des K wurden Vormerkungen in das Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod des Vaters änderte die Mutter des K als Alleinerbin des Vaters das Schenkungsangebot dahingehend, dass K das Grundstück sofort übernehmen könne, was dieser auch tat.
Das FA sah darin ausschließlich eine Schenkung der Mutter an den K. Das Schenkungsversprechen der Eltern sei nie erfüllt, sondern es sei ein neuer Schenkungsvertrag geschlossen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Es handelt sich allein um eine Zuwendung der Mutter des K. Eine Schenkung erfordert gemäß § 516 Abs. 1 BGB einen Vertrag. Ein Schenkungsvertrag wurde erst zwischen K und seiner Mutter abgeschlossen. Im Abschluss des Schenkungsvertrags mit der Mutter kann keine Annahme des väterlichen Angebots gesehen werden. Denn das vom Vater ausgesprochene Angebot wurde von der Mutter als seiner Gesamtrechtsnachfolgerin geändert. K hat das geänderte Angebot angenommen, was gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des alten Angebots verbunden mit einem neuen Antrag gilt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig