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  • · Fachbeitrag · Freibetrag

    Erbverzicht: Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind, dem Enkel des Erblassers, der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren wäre. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts. Dies ist nach einer Entscheidung des BFH vom 31.7.24 (II R 13/22 ) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |

     

    Sachverhalt

    Kläger K wurde von seinem im Jahr 2019 verstorbenen Großvater (Erblasser E) testamentarisch als Erbe zu einem Viertel eingesetzt. Der Vater des K verzichtete im Jahr 2013 ‒ notariell beurkundet ‒ gegenüber dem E auf sein gesetzliches Erbrecht einschließlich seines Pflichtteilsrechts. Die Erstreckung des Erbverzichts auf weitere Abkömmlinge wurde ausgeschlossen (§ 2349 BGB). K beantragte die Gewährung eines Freibetrags von 400.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG. Er trug vor, dass er wegen der in § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB angeordneten Vorversterbensfiktion, nach der der verzichtende Vater so behandelt wird, als würde er zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des E nicht mehr leben, als Kind eines verstorbenen Kindes i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG gelte.

     

    Nach Ansicht des FA steht dem K als Enkel des E gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur ein Freibetrag von 200.000 EUR zu. Das FG Niedersachsen (28.2.22, 3 K 176/21, EFG 22, 1118) bestätigte dies und wies die Klage ab.