07.02.2008 | Schenkung
Der richtige Besteuerungszeitpunkt
Hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes eines Schenkungsversprechens kann nicht auf den Tag der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrages abgestellt werden, wenn der Beschenkte an diesem Tag nicht anwesend war und den Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt hat (Niedersächsisches FG 27.2.07, 3 K 34/06, Abruf-Nr. 073358). |
Sachverhalt
Der Kläger war zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafter einer Kapitalanlagen GbR. Nach dem Gesellschaftsvertrag bedürfen alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Oktober 2001 übertrug der Kläger Teile seines Gesellschaftsanteils an jedes seiner drei Kinder, wovon eines jedoch nicht anwesend war. Die Übertragung sollte mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum September 2001 erfolgen. Die Genehmigungserklärung des im Beurkundungstermin nicht anwesenden Beschenkten wurde im November 2001 notariell beglaubigt. In diesem Fall setzte das FA SchenkSt aufgrund der Werte im November 2001 fest.
Entscheidungsgründe
Maßgeblich ist der Tag des Schenkungsvollzugs im November 2001. Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dies führt dazu, dass eine vom tatsächlichen Vollzug abweichende Vor- oder Rückdatierung des Vertrages hinsichtlich des Ausführungszeitpunktes keine Bedeutung für den Zeitpunkt der Steuerentstehung hat (Meincke, § 9 ErbStG, Rn. 49).
- Eine Schenkung bereits im September 2001 anzunehmen, scheidet aus. Selbst wenn an diesem Tag mündlich ein Schenkungsvertrag geschlossen und auch die Abtretung der Anteile vereinbart wurde, scheitert dies an dem gesellschaftsvertraglichen Gebot der Schriftform.
- Auf den Tag der notariellen Beurkundung der Übertragungsverträge kann nicht abgestellt werden, da der Beschenkte an diesem Tag nicht anwesend war und er die Verträge erst im November 2001 genehmigt hat. Erst im November 2001 hatten die Vertragspartner alle erforderlichen Erklärungen in notarieller Form abgegeben. Erst zu diesem Zeitpunkt war der Beschenkte in der Lage, wirksam über die Gesellschaftsanteile zu verfügen.
Praxishinweis
Die zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung nach § 184 BGB ist schenkungsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des BFH führt ein als schwebend unwirksam bezeichneter Vertrag über eine Grundstückschenkung nicht zur Steuerentstehung. Die spätere Genehmigung des Vertrages wirkt schenkungsteuerlich nicht zurück (BFH 26.10.05, BFH/NV 06, 551; Meincke, § 9 ErbStG, Rn. 42). Ausnahmen gelten allein bei behördlichen Genehmigungen (z.B. familiengerichtliche Genehmigung einer Schenkung an einen Minderjährigen, R 23 Abs. 3 ErbStR). (GS)
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