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  • 01.03.2002 · Fachbeitrag · Schenkung

    Gemischte oder reine Schenkung?

    | Keine gemischte, sondern eine reine Schenkung liegt vor, wenn zwar der mit einem Grundstück unter Vorbehaltsnießbrauch Beschenkte auch die persönliche Haftung für die auf dem Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten übernimmt, sich aber der Schenker und Vorbehaltsnießbraucher verpflichtet, diese Verbindlichkeiten für die Dauer des Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen. Die Schuldübernahme durch den Beschenkten steht vielmehr unter einer aufschiebenden Bedingung und ist daher gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den §§ 8, 6 Abs. 1 BewG bis zum Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen (BFH 17.10.01, II R 60/99, n.v.). (Abruf-Nr. 020185) |