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  • 01.05.2005 | Schenkung

    Herausgabe: Wo ist der Porsche?

    Allein durch die Übergabe des Kfz-Briefs und eines Autoschlüssels ist die Schenkung eines Pkw i.S. des § 518 Abs. 2 BGB noch nicht bewirkt. Hinzukommen muss die Besitzverschaffung (OLG Karlsruhe 15.3.05, 17 U 180/04, Abruf-Nr. 051171).

     

    Sachverhalt

    Offenbar, um seine Beziehung zur Klägerin zu retten, verfasste der Beklagte ein privatschriftliches Schriftstück, in dem er der Klägerin seinen Porsche „mit sofortiger Wirkung“ schenkte. Dieses Schriftstück warf er zusammen mit einem Autoschlüssel und dem Kfz-Brief in den Briefkasten der Klägerin. Der Beklagte behielt jedoch das Fahrzeug und einen Fahrzeugschlüssel, um noch eine Reparatur vornehmen zu lassen. Zu einer Übergabe kam es nicht. Nach dem Scheitern der Beziehung verlangte die Klägerin nun – zwei Jahre nach der „Schenkung“ – die Herausgabe des Pkw.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage blieb erfolglos. Das Schenkungsversprechen des Beklagten war formunwirksam und damit nichtig (§ 125 S. 1 BGB), weil die – nach § 518 Abs. 1 BGB erforderliche – notarielle Form nicht eingehalten ist. Der Formmangel ist nicht durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt worden (§ 518 Abs. 2 BGB), da die Klägerin das Eigentum an dem Kraftfahrzeug nicht erlangt hat. 

     

    Der Fahrzeugbrief ist kein Wertpapier i.S. des § 793 BGB und zur Verschaffung des Eigentums am Fahrzeug weder erforderlich noch hinreichend (BGH NJW 78, 1854; Palandt/Bassenge, § 929 Rn. 21). Die Übergabe des Fahrzeugbriefs kann so die Übergabe des Fahrzeugs selbst als Voraussetzung der Übereignung gemäß § 929 BGB nicht ersetzen.