01.03.2007 | Schenkung
Kein Anspruch auf Rückübertragung
Ein Schenkungswiderruf wegen Verletzung der ehelichen Treuepflicht kann ungerechtfertigt sein, wenn der Schenker durch seine Lebenspraxis zu erkennen gegeben hat, dass eheliche Treue für ihn nicht die hohe Bedeutung hat, die ihr üblicherweise beigelegt wird (OLG Frankfurt 12.7.06, 19 W 41/06, Abruf-Nr. 063323). |
Sachverhalt
Der Antragsteller übertrug im Wege einer ehebedingten Zuwendung einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Immobilie auf seine Ehefrau. Diese Zuwendung widerrief der Antragsteller mit der Begründung, seine Ehefrau führe eine außereheliche Beziehung.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Rückübertragung nicht zu. Die Übertragung des Miteigentumsanteils ist keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung, also eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder als Beitrag zur Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat (BGH 23.4.97, NJW 97, 2747 m.w.N.).
Zuwendungen unter Ehegatten sind entweder echte Schenkungen oder ehebezogene Zuwendung. Nur bei einer echten Schenkung ist ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nach § 530 BGB möglich. Andernfalls kommt es beim Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen des Zuwendenden, wenn ihm die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung herbeigeführt worden sind, nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Im gesetzlichen Güterstand ist ein Ausgleich allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen (BGH 23.4.97, NJW 97, 2747 m.w.N.).
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