01.02.2006 | Schenkung
Steuerentstehung: Schenkung an Minderjährige
1.Die mit Beurkundung der Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung entstandene Steuer für eine Grundstücksschenkung entfällt rückwirkend, sobald die Schenkungsabrede vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgehoben wird oder die Eintragungsbewilligung aus anderen Gründen nicht mehr zur Umschreibung führen kann. |
2.Die Übertragung von Anteilen an einer GbR auf ein bisher daran nicht beteiligtes minderjähriges Kind durch die Eltern oder Großeltern bedarf der Zustimmung eines Ergänzungspflegers. |
(BFH 27.4.05, II R 52/02, Abruf-Nr. 053196) |
Sachverhalt
Die Eltern bzw. Großeltern schenkten der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Klägerin mit notariell beurkundeten Verträgen zahlreiche ideelle Anteile an Grundstücken sowie Anteile an einer Grundbesitz-GbR. Bei der Beurkundung am 28.12.95 traten für die abwesenden Vertragsbeteiligten Notariatsangestellte als vollmachtlose Vertreter auf. Die Genehmigungserklärungen der Vertragsbeteiligten erfolgten Anfang 1996.
Während die Klägerin annahm, die SchenkSt für das Grundstück sei bereits am 28.12.95 entstanden und deshalb auf der Grundlage der für die Grundstücke festgestellten Einheitswerte festzusetzen, vertrat das FA die Auffassung, die SchenkSt sei erst mit der Genehmigung der Verträge in 1996 entstanden. Dementsprechend setzte es die nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V. mit § 138 BewG festgestellten (höheren) Grundbesitzwerte an.
Entscheidungsgründe
Bei der Schenkung eines Grundstücks entsteht die Steuer nicht erst bei Eintritt des Leistungserfolges, also mit Übergang des zivilrechtlichen Eigentums durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Vielmehr ist die Schenkung bereits ausgeführt, wenn
- die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen abgegeben haben und
- der Beschenkte auf Grund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken.
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