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  • 07.10.2010 | Schenkungsrückforderung

    Schenkung: Teilwertersatzansprüche unterliegen 10-jähriger Verjährung

    Wandelt sich ein Anspruch auf Herausgabe eines geschenkten Miteigentumsanteils an einem Grundstück in einen Anspruch auf Teilwertersatz, so unterliegt auch dieser der 10-jährigen Verjährung nach § 196 BGB (BGH 22.4.10, Xa ZR 73/07, Abruf-Nr. 103063).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte hatte von seiner Mutter einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück erworben. Die Auslegung des notariellen Vertrags ergab, dass der Erwerb schenkweise erfolgt war. Die Klägerin hatte an die Schenkerin Sozialhilfeleistungen erbracht. Sie macht aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Herausgabe des geschenkten Miteigentumsanteils nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB in Form des Teilwertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB geltend. Der Beklagte hatte sich unter anderem auf Verjährung berufen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Ein Anspruch auf Herausgabe eines geschenkten Gegenstands steht dem Schenker zu, wenn er nach Vollziehung der Schenkung nicht in der Lage ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen bestehenden Unterhaltspflichten gegenüber Dritten nachzukommen. Ein Herausgabeanspruch wandelt sich in einen solchen auf Wertersatz, wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des geschenkten Gegenstands nicht möglich ist. Ein solcher Fall liegt bei der Schenkung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück vor.  

     

    Der BGH hat entgegen einer starken Literaturmeinung die Auffassung vertreten, dass auch auf den Teilwertersatzanspruch die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB (Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück) Anwendung findet. Nach dieser Norm verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und Ansprüche im Zusammenhang mit Rechten an einem Grundstück in 10 Jahren. Der Zweck der Regelung sei darauf gerichtet, Ansprüche auf eine Übertragung von Immobiliarrechten der kürzeren regelmäßigen Verjährung zu entziehen. Da der Teilwertersatzanspruch dem Gläubiger ein volles Äquivalent für den Herausgabeanspruch geben solle, müssten auch unter Verjährungsgesichtspunkten analog die Vorschriften für den Herausgabeanspruch gelten.