01.03.2007 | Schenkungsteuer
Anrechnung von Schenkungsteuer für Vorerwerbe bei Erhöhung der Freibeträge
Sind in der Zeit zwischen dem Vorerwerb und dem Letzterwerb die persönlichen Freibeträge erhöht worden, ist bei der Berechnung der nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG abzuziehenden fiktiven Steuer der Freibetrag nur in der Höhe abzuziehen, in der ihn der Steuerpflichtige innerhalb von 10 Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich für Erwerbe von derselben Person verbraucht hat (BFH 31.5.06, II R 20/05, Abruf-Nr. 063604). |
Sachverhalt
Das FA setzte gegen den Kläger K ErbSt für den Erwerb von Todes wegen nach seinem im Jahr 1998 verstorbenen Vater fest. Bei der Berechnung der Steuer berücksichtigte das FA Vorerwerbe aus den Jahren 1993 und 1995. Für die Berechnung der anzurechnenden SchenkSt auf die Vorerwerbe legte es den persönlichen Freibetrag und Steuersatz jeweils nach alter Rechtslage zugrunde.
Das FG Düsseldorf (23.2.05,ErbBstg 05, 247, Abruf-Nr. 052378) wich hiervon ab und setzte sowohl den persönlichen Freibetrag als auch den Steuersatz jeweils nach neuer Rechtslage an. Der persönliche Freibetrag nach neuer Rechtslage führte nach den Berechnungen des FG zu einer Minderung der anzurechnenden SchenkSt auf die Vorerwerbe, der Steuersatz nach aktueller Rechtslage dagegen zu einer Erhöhung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des K ist begründet. Der BFH folgte dem FG hinsichtlich des Steuersatzes, aber nicht betreffend den persönlichen Freibetrag. Um diesen Freibetrag auch dann tatsächlich wirksam werden zu lassen, wenn in der Zeit zwischen dem Vorerwerb und dem Letzterwerb die persönlichen Freibeträge erhöht worden sind, ist in solchen Fällen bei der Berechnung der nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG abzuziehenden fiktiven Steuer der Freibetrag abweichend vom Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG nicht auf der Grundlage der zur Zeit des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften anzusetzen.
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