· Fachbeitrag · Steueranrechnung
Schweizerische Erbschaftsteuer ist auf deutsche Schenkungsteuer anrechenbar
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| In der Schweiz wird die Steuer auf Schenkungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Tode des Erblassers erfolgt sind, erst bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer mitberechnet, eine vorhergehende Festsetzung von Schenkungsteuer erfolgt nicht. Die schweizerische Erbschaftsteuer ist dennoch auf die deutsche Schenkungsteuer anrechenbar ‒ so das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 4.5.22. |
Sachverhalt
Die Klägerin K mit Wohnsitzen in der Schweiz und in Deutschland erhielt am 15.1.21 von A (wohnhaft in der Schweiz) eine Schenkung i. H. v. 500.000 CHF. Das deutsche FA setzte Schenkungsteuer gegen K fest. A verstarb im März 2021, sodann setzte das Schweizer FA Erbschaftsteuer gegen K fest. Nach schweizerischem Recht entsteht die Erbschaftsteuer erst durch den Tod des Schenkers, K begehrte die Anrechnung der in der Schweiz festgesetzten Steuer nach § 21 ErbStG. Das FA lehnte dies ab. Der Besteuerung in der Schweiz liege ein Erbschaftsteuervorgang zugrunde, der Besteuerung in Deutschland eine Schenkung. § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG setze aber voraus, dass es sich bei der ausländischen Steuer um eine der deutschen Schenkungsteuer entsprechende Steuer handele.
Entscheidungsgründe
Die schweizerische ErbSt ist auf die deutsche Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG anzurechnen (FG Düsseldorf 4.5.22, 4 K 2501/21 Erb, rkr.).
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