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  • 12.05.2011 | Schenkungsteuer

    Belohnende Schenkung: Nachträgliche Abgeltung erbrachter Versorgungsleistungen

    Die Leistung einer Geldzahlung als Anerkennung langjährig erbrachter Versorgungs- und Unterstützungsleistungen ist keine Aufwandsentschädigung, sondern eine belohnende Schenkung (Hessisches FG 25.10.10, 1 K 2123/08, Abruf-Nr. 111008).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erhielt von seiner Stiefmutter S „in Anbetracht der jahrelang erbrachten Versorgungs- und Unterstützungsleistungen“ einen Geldbetrag. Nach Ansicht des Klägers sei diese Zahlung keine Schenkung, sondern Kostenersatz nach § 683 BGB. Nach Ansicht des FA ist die Geldzahlung mangels kausaler Verknüpfung zu den Versorgungs- und Unterstützungsleistungen des Klägers eine belohnende Schenkung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zuwendung des Geldbetrags ist eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG an den Kläger. Eine freigebige Zuwendung setzt objektiv voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt. Der subjektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung ergibt sich durch den einseitigen Willen des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Dieser Wille ist gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten (BFH 1.7.92, II R 70/88, BStBl II 92, 921, 923). Der Kläger hatte weder einen Rechtsanspruch noch war die Zuwendung synallagmatisch, konditional oder kausal mit einer Gegenleistung verknüpft. Eine die Vorausleistungen nachträglich ohne rechtliche Verpflichtung ausgleichende Zuwendung unterliegt als Belohnung nach § 7 Abs. 4 ErbStG der SchenkSt (FG Rheinland-Pfalz 22.11.02, 4 K 2068/01, DStRE 03, 551).  

     

    Praxishinweis

    Pflege- und Betreuungsleistungen können Gegenleistung für eine Zuwendung sein, auch wenn die Zuwendung nachträglich erfolgt. Hierzu muss der Zuwendungsempfänger seine Leistungen allerdings als Vorausleistung erbracht haben, die durch die Zuwendung entlohnt werden. Voraussetzung ist eine von vornherein getroffene Entgeltsabrede. Es reicht nicht, wenn für Vorausleistungen des Zuwendungsempfängers erst nachträglich ein Entgelt vereinbart oder geleistet wird. Dessen ungeachtet ist der Erwerb von bis zu 20.000 EUR durch Personen schenkungsteuerfrei, die dem Erblasser/Schenker (R 44 ErbStR) unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete angemessen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Hiervon zu unterscheiden ist § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG, wonach Zuwendungen in Form von weitergegebenem Pflegegeld schenkungsteuerfrei bleiben.(GG)