Auflage | Wird nur Geld geschenkt mit der Auflage, davon ein nicht genau bestimmtes Grundstück zu kaufen oder ein noch nicht bestimmtes Bauvorhaben auf einem bereits im Eigentum des Beschenkten stehenden Grundstück zu errichten, liegt nach der Auffassung der Finanzverwaltung eine Geldschenkung unter Auflage vor (R 16 Abs. 2 ErbStR). Ist das Grundstück oder das Bauvorhaben – z.B. durch eine Bauvoranfrage – genau bestimmt, liegt eine mittelbare Schenkung vor. |
Baumaßnahmen | Auch die Übernahme der Kosten von Baumaßnahmen auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden Grundstück kann eine mittelbare Schenkung sein. Es muss sich nach dem BFH um grundstücksbezogene Verwendungen handeln (BFH BStBl II 96, 460). Die Kosten für einen Um-, An- oder Ausbau können auch Gegenstand einer mittelbaren Schenkung sein (H 16 ErbStR), die Kosten für Modernisierungen oder eine Reparatur aber nur ausnahmsweise. |
Darlehen, zinsloses | Wird ein zinsloses Darlehen zum Erwerb eines Grundstücks gewährt, liegt i.H. der ersparten Zinsen eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Vorsicht ist hinsichtlich der Wohnungseigentumsförderung geboten. |
Dauerwohnrecht | Ein Dauerwohnrecht oder Aufwendungen für das Grundstück/Gebäude, an dem ein Dauerwohnrecht besteht, ist keine mittelbare Schenkung, da kein Eigentum des Beschenkten an dem Objekt des Dauerwohnrechts gegeben ist (BFH, NV 98, 1378). |
Geringe Beträge | Die Verwaltung zieht eine Untergrenze für mittelbare Zuwendungen: ein Anteil von bis zu 10 v.H. der im Übrigen vom Beschenkten aufgebrachten Aufwendungen soll nicht reichen (R 16 Abs. 3 ErbStR). |
Gesellschaftsanteile | Gesellschaftsanteile können – wie jeder andere Gegenstand auch – mittelbar geschenkt werden. Interessant ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen wegen ihrer steuerlichen Begünstigung durch Ansatz der Buchwerte und § 13a ErbStG (Moench, ErbStG § 7 Rn. 23 m.w.N). |
Mehrere Schenker | Mehrere Schenker können an der mittelbaren Schenkung eines Gegenstandes durch Geldhingabe beteiligt sein. Es liegen dann anteilige mittelbare Schenkungen vor, die für sich gesondert zu betrachten sind (Moench, ErbStG § 7 Rn. 39). |
Sachleistungsanspruch | Die Zuwendung eines Anspruchs auf Übertragung eines Grundstücks ist nur dann eine mittelbare Schenkung, wenn der Beschenkte sich verpflichtet, ausschließlich den ihm zugewandten Anspruch zu verwirklichen. Ohne diese Zweckbindung ist der gemeine Wert anzusetzen (BFH 10.11.04,ErbBstg 05, 57; BFH BFH/NV 01, 1401). |
Schuldentilgung | Die Übernahme oder Tilgung von Schulden ist grundsätzlich eine Geldschenkung, weil sie nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums oder einer Baumaßnahme stehen, also der Bedachte nichts erwirbt (Moench, ErbStG § 7 Rn. 35). |
Überzahlung | Wird mehr Geld zugewandt, als für den Erwerb oder die Baumaßnahmen benötigt wird, liegt hinsichtlich des überzahlten Betrages eine Geldschenkung vor (BFH, BStBl II 03, 273). |
Unbestimmter Gegenstand | Überlässt der Schenker dem Beschenkten die Auswahl des Gegenstandes, liegt keine mittelbare Schenkung vor, da der Gegenstand hinreichend bestimmt sein muss (R 16 Abs. 1 S. 1 ErbStR). |
Verkauf des Gegenstandes | Wird das mittelbar geschenkte Grundstück unmittelbar danach verkauft, liegt nur dann eine steuerlich begünstigte mittelbare Schenkung vor, wenn der Bedachte eine Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück erhalten hat, nach der er tatsächlich und rechtlich frei in seiner Entscheidung über die Verwendung des Grundstücks war. Geldbeschaffung als Motiv allein hindert nicht die Annahme einer mittelbaren Schenkung. Besteht jedoch ein rechtlicher oder tatsächlicher Zwang, das Grundstück zu veräußern, gilt der Veräußerungserlös und nicht das Grundstück als zugewendet (BFH BStBl II 91, 32 und 320). |
Wohnungseigentumsförderung | Bei einer echten mittelbaren Grundstückschenkung geht die Eigenheimzulage verloren. Dieser Verlust dürfte in der Regel größer sein als der Nachteil bei der SchenkSt. Eine mögliche Gestaltung ist, die Geldzuwendung so zu reduzieren, dass der Beschenkte den Förderhöchstbetrag aus eigenen Mitteln aufbringt. Ein Splitten des Geldbetrages in eine Geldschenkung und in eine mittelbare Schenkung wird von der Finanzverwaltung wohl als Gestaltungsmissbrauch angesehen. Anders ist die Gewährung eines Darlehens zu werten, das aber, da es in der Regel unter nahen Angehörigen gewährt wird, wie unter fremden Dritten durchgeführt sein muss. Auf Zinsen sollte nicht verzichtet werden: Hier droht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs. Ein Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens sollte einige Zeit später erfolgen, am besten nach Ablauf der Frist für die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG. Wird das Darlehen später zinslos gestellt liegt darin eine selbstständige Zinsschenkung. Schließlich kommt die Erbringung einer Gegenleistung, also eine teilentgeltliche mittelbare Grundstücksschenkung, in Betracht. Der Wert der Gegenleistung sind Anschaffungskosten. |
Zeitpunkt der Geldzuwendung | Die Frage, wann die Geldzuwendung erfolgt oder der Geldbetrag zugewandt sein muss, hat oft die Rechtsprechung beschäftigt. Relativ großzügig ist die Haltung der Finanzverwaltung, die es ausreichen lässt, wenn das Geld vor dem Erwerb des Grundstücks oder dem Baubeginn zugesagt wird. Die Zahlung danach ist unschädlich, es muss aber ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben sein (R 16 Abs. 1 ErbStR). Nunmehr hat auch der BFH entschieden, dass es ausreicht, wenn die Schenkungsabrede vor dem Erwerb des Grundstücks erfolgt ist, das Geld aber erst nach dem Eigentumserwerb gezahlt wird (BFH 10.11.04,ErbBstg 05, 57). |
Zinsen, Kursgewinne | Stellt der Schenker den Geldbetrag vor der Fertigstellung des Bauwerkes zur Verfügung und erzielt der Beschenkte damit Zinsen und/oder Kursgewinne, dann sind dies selbstständige Geldschenkungen, wenn diese nicht zur Errichtung des Bauwerkes benötigt werden (BFH BStBl II 03, 273). |
Zweistufige mittelbare Grundstücksschenkung | Hier wendet der Schenker ein Grundstück zu, das der Beschenkte veräußern soll, um mit dem Veräußerungserlös ein anderes genau bestimmtes Grundstück zu erwerben (FG München EFG 99, 1193). |