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  • 04.02.2010 | Schenkungsteuer

    Destinatär von unentgeltlichen Übertragungen im Beteiligungsbesitz einer Stiftung nicht tangiert

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Übernimmt eine mittelbar zum Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung gehörende GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer anderen Gesellschaft den neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter Wert, liegen darin keine freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung (BFH 9.7.09, II R 47/07, Abruf-Nr. 094069).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist neben weiteren Familienangehörigen Begünstigte einer rechtsfähigen Stiftung. Diese ist Alleingesellschafterin einer Holding, die ihrerseits sämtliche Anteile an der X-GmbH hält. Die X-GmbH übernahm im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der Y-GmbH einen neuen Geschäftsanteil unstreitig unter Wert. Die übrigen Gesellschafter der Y-GmbH waren von der Kapitalerhöhung ausgeschlossen. Das FA nahm eine freigebige Zuwendung an: Gegenstand der Zuwendung seien die den übrigen Gesellschaftern der Y-GmbH an sich zustehenden Bezugsrechte für den im Rahmen der Kapitalerhöhung entstehenden neuen Geschäftsanteil. Schenker seien demnach die Altgesellschafter der Y-GmbH, Beschenkte die Begünstigten der Stiftung. Das FG (EFG 08, 313) folgte der Klägerin. Diese sei nicht Empfängerin einer durch die Kapitalerhöhung bewirkten Zuwendung. Inhaber des neuen Geschäftsanteils an der Y-GmbH sei die X-GmbH geworden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es liegt keine freigebige Zuwendung an die Klägerin vor. Wird unter Lebenden Vermögen unentgeltlich auf eine rechtsfähige Stiftung übertragen, kann es sich um eine unter § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG fallende Erstausstattung der Stiftung oder um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden an die Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) handeln (BFH 11.6.08, II R 60/06, BFH/NV 08, 2026). In beiden Fällen ist die Stiftung als Erwerberin Steuerschuldnerin (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Eine freigebige Zuwendung an die Begünstigten der Stiftung liegt in solchen Fällen nicht vor.  

     

    Dies ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG, wonach als Schenkung unter Lebenden gilt, was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird, und ebenso aus der Besteuerung der Familienstiftungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und den in e§ 15 Abs. 2 ErbStG enthaltenen Vorschriften für die Besteuerung von Vorgängen im Zusammenhang mit Stiftungen. Diese Vorschriften setzen voraus, dass bei Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung diese selbst die Erwerberin i.S. des § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist und damit keine freigebige Zuwendung an die Begünstigten der Stiftung vorliegt.