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  • 01.07.2007 | Schenkungsteuer

    Die günstige Übertragung von Kapitalvermögen

    von RAin / StBin Dr. Carmen Griesel, Düsseldorf

    Wird eine unter dem Marktzinsniveau verzinste Anleihe günstig, d.h. unterhalb ihres Nominalwertes, erworben, lassen sich sowohl aus ertragsteuerlicher als auch schenkungsteuerlicher Sicht die Steuern optimieren. Die Veräußerung bzw. Einlösung der Anleihe erfolgt nach Ablauf der Jahresfrist (§ 23 EStG) und somit ertragsteuerfrei. Die laufenden, gemessen am Marktzinsniveau niedrigen Zinszahlungen hat der Anleger gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Der über die Haltezeit durch den niedrigen Zinssatz in Kauf genommene Zinsverzicht wird durch den steuerfreien Veräußerungsgewinn bzw. Einlösungsbetrag am Ende ausgeglichen bzw. überkompensiert. 

     

    Beispiel

    Erwerb einer festverzinslichen Anleihe 6 Jahre nach Emittierung 

    • Nominalwert 1.000.000 EUR
    • Laufzeit 10 Jahre
    • Nominalzins 4,5 v.H.
    • Marktzins bei Erwerb 6,0 v.H.
    • Anschaffungskosten 750.000 EUR

     

    Die laufenden niedrigen Zinszahlungen i.H. von 45.000 EUR pro Jahr hat der Anleger nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Bei Einlösung am Laufzeitende erhält der Anleger den Nominalbetrag von 1.000.000 EUR ausgezahlt. Die Differenz zu seinen Anschaffungskosten i.H. von 250.000 EUR vereinnahmt der Anleger steuerfrei, da die Jahresfrist des § 23 EStG bereits abgelaufen ist. 

     

    Praxishinweis: Bei der Anleihe darf es sich nicht um eine Finanzinnovation i.S. des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG handeln, denn dann wären sowohl die Einlösung als auch eine Veräußerung unabhängig von einer Frist stets steuerpflichtig. Das Ziel, steuerpflichtige laufende Zinseinnahmen in steuerfreie Kursgewinne zu verlagern, würde verfehlt. 

     

    Als Anleihe, die unterhalb des Marktzinsniveaus erworben wurde, kann im Einzelfall ein möglichst großer Vermögenswert schenkungsteuergünstig übertragen werden. Bei Schuldverschreibungen kommt es für die Bestimmung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage entscheidend darauf an, ob eine Börsenkursnotierung vorliegt.  

    • Existiert ein Börsenkurs, ist dieser gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG und § 11 Abs. 1 BewG der Bewertung zugrunde zu legen – unabhängig von der Ausgestaltung des Wertpapiers im Detail.
    • Fehlt eine Börsenkursnotierung, ist danach zu differenzieren, ob die Wertpapiere Anteile an Kapitalgesellschaften verbriefen oder nicht.