05.04.2011 | Schenkungsteuer
Die Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter
von Dipl.-Fw. Stefan Winter, Münster
Die schenkungsteuerliche Beurteilung von Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern war in den vergangenen Jahren Gegenstand mehrerer Entscheidungen des BFH, der dabei einen Dissens mit der Finanzverwaltung nicht scheute. Diese hat nun reagiert, wendet R 18 ErbStR 2003 nicht mehr an und hat die Darstellung von Einzelfällen in H 18 ErbStH 2003 überarbeitet (Gleich lautende Erlasse vom 20.10.10, BStBl I 10, 1207). Der Beitrag zeigt die Grundsätze auf, die das Verhältnis der Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern nach Auffassung des BFH prägen, gibt einen Überblick über die entschiedenen Einzelfälle und prüft, inwieweit die Grundsätze des BFH bei der Beurteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) tragen.
1. Grundsätze des BFH im Überblick
Der BFH beschreibt das Verhältnis von Kapitalgesellschaft und Gesellschafter in folgenden grundsätzlichen Aussagen:
- Das Gesellschaftsvermögen der GmbH ist eigenständig (BFH 25.10.95, II R 67/93, BStBl II 96, 160; BFH 7.11.07, II R 28/06, BStBl II 08, 258).
- Die Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen, die als Folge einer Zuwendung an die Kapitalgesellschaft eintritt, stellt keine Zuwendung an die Gesellschafter dar (BFH 25.10.95, II R 67/93, BStBl II 96, 160; BFH 19.6.96, II R 83/92, BStBl II 96, 616). Ebenso ist im umgekehrten Fall, d.h. bei einer Zuwendung der Kapitalgesellschaft die eintretende Wertminderung von Gesellschaftsanteilen keine Zuwendung auf Kosten der Gesellschafter (BFH 7.11.07, II R 28/06, BStBl II 08, 258).
- Vermögensübertragungen, die dem Gesellschaftszweck dienen, sind nicht unentgeltlich (BFH 17.10.07, II R 63/05, BStBl II 08, 381).
- Die Zivilrechtslage, nicht die Zurechnung von Vermögen oder Einkommen aufgrund wirtschaftlicher Betrachtung, entscheidet darüber, ob eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt (BFH 7.11.07, II R 28/06, BStBl II 08, 258).
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