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  • 09.04.2010 | Schenkungsteuer

    Keine Schenkung bei unentgeltlicher Zuwendung einer Stiftungsleistung

    von RAin StBin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    Ein vertragliches Leistungsversprechen einer Stiftung gegenüber einem satzungsmäßig Begünstigten ist zivilrechtlich nicht als Schenkung zu qualifizieren (BGH 7.10.09, Xa ZR 8/08, Abruf-Nr. 093478).

     

    Sachverhalt

    Der Stifter hatte eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet, deren Zweck in der Förderung der bildenden Kunst bestand. Der Zweck sollte insbesondere durch die Finanzierung von Museen erfüllt werden. Die Stiftung verpflichtete sich in einem Finanzierungsvertrag, an den Begünstigten (Museum) die jährlich erwirtschafteten Erträge aus ihrem Wertpapierdepot abzüglich der Kosten der Depotverwaltung auszukehren.  

     

    Nachdem die Stiftung anfänglich nicht unerhebliche Beträge ausgezahlt hatte, stellte sie für die Jahre ab 2003 ihre Zahlungen mit dem Hinweis darauf ein, dass der Finanzierungsvertrag mangels notarieller Beurkundung unwirksam sei und daher keine Zahlungsverpflichtung bestehe. Das Erfordernis einer notariellen Beurkundung habe gemäß § 518 Abs. 1 BGB bestanden, da es sich bei dem Finanzierungsvertrag um ein Schenkungsversprechen handele. Das Museum war der Auffassung, dass die Stiftung an ihr Versprechen gebunden sei und klagte daher im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft und Rechnungslegung über die Höhe der in den Jahren ab 2003 angefallenen Erträge abzüglich der Kosten für die Vermögensverwaltung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nachdem die Vorinstanzen noch die Rechtsauffassung der Stiftung stützten, entschied der BGH zugunsten des Destinatärs. Die Zuwendung diene allein der Erfüllung des Stiftungszwecks. Der Stiftungszweck sei somit als Rechtsgrund der Zuwendung anzusehen mit der Folge, dass dadurch mangels Freigebigkeit kein Raum für eine Schenkung bleibe. Liege keine Schenkung vor, könne der Vertrag zwischen Stiftung und Destinatär grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Damit steht dem Destinatär ein einklagbarer Anspruch auch dann zu, wenn das Leistungsversprechen lediglich schriftlich abgefasst und nicht notariell beurkundet wurde.