05.07.2011 | Schenkungsteuer
Lebensversicherung betrieblich veranlasst?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters ab, können Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein, wenn der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen (BFH 3.3.11, IV R 45/08, Abruf-Nr. 111636). |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, machte Prämien für zwei Lebensversicherungen (LV) als Betriebsausgaben (BA) geltend, die zwei betriebliche Grundstücksdarlehen absicherten. Beide LV hatten eine Laufzeit von 1995 bis 2041. Versicherte Personen waren zunächst A (11 Jahre alt) und B (6 Jahre). B wurde nach Ablauf der Streitjahre durch C (22 Jahre) ersetzt. A und C waren Kinder zweier Kommanditisten. Unklar war, ob Versicherungsnehmer (VN) die Klägerin oder die Komplementärin war. Das FA lehnte den BA-Abzug ab. Die LV-Beiträge seien nach den Verfügungen der OFD Nürnberg (29.5.98, S 2134 - 93/St 31) und der OFD Frankfurt/Main (21.7.98, S 2144 B - Opt/96 - St II 22) als Kapitalansammlung auf einen Sparvertrag anzusehen. Nach Ansicht des FG sind die LV betrieblich veranlasst, soweit B versicherte Person war, da B nicht der Privatsphäre der Gesellschafter zuzurechnen sei. Im Übrigen gehörten die LV zum Privatvermögen.
Entscheidungsgründe
Sofern die Klägerin VN der LV war, ist der jeweils zum Bilanzstichtag erworbene Anspruch in Höhe des Deckungskapitals zu aktivieren. Die übersteigenden Versicherungsprämien sind als BA abziehbar. Grundsätzlich gilt:
- Bezieht sich eine Versicherung auf ein betriebliches Risiko, sind Ansprüche hieraus dem Betriebsvermögen zuzuordnen;
- ist ein außerbetriebliches Risiko versichert, gehören sie zum Privatvermögen (BFH 19.5.09, VIII R 6/07, BStBl II 10, 168).
Die Veranlassung einer Versicherung kann aber nicht allein aus der Natur des versicherten Risikos hergeleitet werden. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung steht im Vordergrund, Geld für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen. Dagegen tritt das für LV charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos in den Hintergrund: Es wurden Personen niedrigen Lebensalters mit niedrigem Todesfallrisiko versichert, die für die Fortführung des Unternehmens nicht von Bedeutung waren. Die durch die hohen Laufzeiten und das geringe Todesfallrisiko niedrigen Prämien ermöglichten es, zu günstigen Konditionen Mittel zur Tilgung der durch die LV gesicherten betrieblichen Kredite anzusparen.
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