01.03.2005 | Schenkungsteuer
Mittelbare Grundstücksschenkung
Falls der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war, handelt es sich gleichwohl um eine mittelbare Grundstücksschenkung, wenn der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zusagt und den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt (BFH 10.11.04, II R 44/02, Abruf-Nr. 050180). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Gesellschafterin einer GbR. Ende 1991 kauften die Gesellschafter der GbR ein Grundstück zum Gesamthandseigentum der GbR. Der Kaufpreis wurde mit Eintragung der Käufer im Grundbuch fällig. Im Dezember 1992 wurde den Gesellschaftern das Grundstück aufgelassen. Die Eintragung erfolgte im April 1993. Mit schriftlichem Vertrag vom 16.2.93 erhielt die Klägerin von ihrem Ehemann eine „ehebedingte Zuwendung“ i.H. ihres Kaufpreisanteils. Sie durfte diesen Betrag nur für den Erwerb des zum Gesamthandseigentum der GbR angeschafften Grundstücks verwenden. Die entsprechende Überweisung vom Ehemann an die Klägerin erfolgte Mitte März 1993.
Das FA beurteilte die Zuwendung des Ehemanns an die Klägerin nicht als mittelbare Grundstücksschenkung, sondern als Geldschenkung. Auch das FG beurteilte den Vorgang als eine Geldschenkung, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Zuwendung bereits Miteigentümerin des Grundstücks gewesen und die Zuwendung somit nicht mehr zum Erwerb des Grundstücks erfolgt sei. Dem Einwand der Klägerin, bereits bei Abschluss des Kaufvertrags vom 22.10.91 habe mit ihrem Ehemann Einigkeit darüber bestanden, dass ihr dieser den Kaufpreis schenken werde, ging das FG nicht nach.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung sind erfüllt, wenn der Schenker dem Bedachten den für den Grundstückskauf bestimmten Geldbetrag
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