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  • 11.03.2008 | Schenkungsteuer

    Schenkung der GmbH an nahe Angehörige – eine verdeckte Gewinnausschüttung?

    von StB Dipl.-Kfm. Robert W. Vernekohl, Hamm/Westf.
    Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer ihm nahe stehenden Person überhöhte Vergütungen, kann darin eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der GmbH zur nahe stehenden Person gegeben sein. Es liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahe stehende Person nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor (BFH 7.11.07, II R 28/06, Abruf-Nr. 080494).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin bezog Vergütungen als freie Mitarbeiterin der GmbH. Ihr Ehemann E war Mitgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Teile dieser Vergütung wurden nach einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH an E behandelt. Gleichzeitig sah das FA in Höhe der vGA freigebige Zuwendungen des E an die Klägerin und setzte SchenkSt fest.  

     

    Das FG folgte dem FA: Die Zuwendungen des E an seine Ehefrau seien auf seine Kosten erfolgt, da er wegen der vGA einem grundsätzlich nicht auszuschließenden Regressanspruch der GmbH ausgesetzt gewesen sei. 

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH sah die Sache anders. Entscheidend für eine Schenkung unter Lebenden ist, dass der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten. Wer Zuwendender ist, bestimmt sich dabei nach der Vertragslage und den erkennbar angestrebten Zielen der Parteien. Die Vermögensverschiebung kann auch unter Einbeziehung eines Dritten bewirkt werden. Ob es sich bei dieser Vermögensverschiebung um eine freigebige Zuwendung handelt, richtet sich nach dem Innenverhältnis der beteiligten Personen.