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  • 01.04.2007 | Schenkungsteuer

    Steuerfreie Übertragung eines Familienwohnheims trotz Fremdvermietung

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Unter Ehegatten ist die Übertragung des halben Miteigentumsanteils am Wohnhaus, dessen Untergeschoss teilweise an eine GmbH vermietet ist, als Zuwendung eines Familienwohnheims schenkungsteuerfrei. Der Steuerbefreiung schadet es nicht, wenn der Ehemann nach der Übertragung auf seine Frau ins Ausland zieht (FG Nürnberg 5.10.06, IV 292/2003, rkr., Abruf-Nr. 071118).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K und ihr Ehemann E waren Miteigentümer zu je ½ des von ihnen bewohnten Wohnhauses. Das Haus hat drei Wohnungen. Im Keller des Hauses war ein kleinerer Raum an die X-GmbH vermietet gewesen und von deren Geschäftsführer, dem E, genutzt worden. E zog ein Jahr nach der Übertragung ins Ausland. Die Dachgeschosswohnung bewohnte die Mutter der K. K erhielt von E dessen ½-Miteigentumsanteil zu Alleineigentum.  

     

    Das FA setzte SchenkSt auf den Grundstücksanteil fest und verneinte wegen der Vermietung an die X-GmbH die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Eine teilweise gewerbliche oder berufliche Mitbenutzung sei zwar unschädlich, doch schließe eine auch nur teilweise Fremdvermietung die Begünstigung aus (R 43 Abs. 1 S. 6 ErbStR). Dies gilt nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz (18.2.99, EFG 99, 619) auch bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an fremde Dritte, wenn es sich dabei nur um einzelne Räume in der Wohnung oder um eine Wohneinheit von untergeordneter Bedeutung handle. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück als Zuwendung eines Familienwohnheims ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei. Bei der Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG kommt es auf den Stichtag nach §§ 11i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG an. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Ehegatten das Haus allein oder mit zum Haushalt gehörenden Mitgliedern der Familie, insbesondere Kindern und Eltern, zu Wohnzwecken nutzen, d.h. in dem Haus muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden (R 43 Abs. 1 S. 1 ErbStR). Die Überlassung der Dachgeschosswohnung an die Mutter der K ist daher unschädlich. Da es auf die Nutzung nach diesem Stichtag nicht ankommt, ändert auch der Wegzug des E ein Jahr nach der Übertragung nichts an der Befreiung.