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  • 01.02.2006 | Schenkungsteuer

    Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks

    1.Eine Geldzuwendung von 80.000 DM für Haus- und Gartenrenovierung und die Zuwendung eines PKW im Wert von 73.000 DM sind keine üblichen Gelegenheitsgeschenke i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG
    2.Die Üblichkeit eines Geschenks ist nicht nach einem Hundertsatz des Vermögens des Schenkers zu beurteilen, sondern nach den sich wandelnden Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten, wobei es auch bei großem Wohlstand eine durch die allgemeine Verkehrsauffassung gezogene Obergrenze gibt. 

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin und spätere Alleinerbin erhielt von ihrer Mutter am 24.2.99 einen Betrag von 73.000 DM für den Kauf eines PKW und am 4.11.99 einen Betrag von 80.000 DM für die Instandsetzung von Haus und Garten. Die Mutter verstarb in 2002. Im Rahmen der ErbSt-Festsetzung unterwarf das FA diese Zuwendungen der ErbSt, denn es habe sich hierbei nicht um Gelegenheitsgeschenke i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG gehandelt. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG folgte dem FA. Als übliche Gelegenheitsgeschenke i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind solche Aufwendungen anzusehen, die sowohl vom Anlass als auch nach ihrer Art (bewegliche Gegenstände) und ihrem Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Die Üblichkeit eines Geschenks ist hierbei aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten abzuleiten. Bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung sind ferner  

    • die verwandtschaftliche und persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem,
    • der Anlass (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit) des Geschenks,
    • die Vermögensverhältnisse des Schenkers und
    • die Wiederholbarkeit des Geschenks zu berücksichtigen.

     

    Feste Wertgrenzen können zwar nicht gezogen werden. Aber auch bei großem Wohlstand besteht eine Grenze, die sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung über die Üblichkeit von Gelegenheitsgeschenken bestimmt. Als wertmäßige Begrenzung können auch nicht die erbschaftsteuerlichen Freibeträge herangezogen werden.