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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Weihnachten: Steuerbefreiung bei üblichen Gelegenheitsgeschenken nutzen

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Eine der am häufigsten vorkommenden Befreiungsvorschriften bei der Schenkungsteuer dürfte wohl diejenige für übliche Gelegenheitsgeschenke i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sein. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind solche, die zu einem bestimmten Anlass gemacht werden ‒ zur bestandenen Prüfung, zur Hochzeit oder auch zu Weihnachten. Was insoweit noch als üblich anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Hierbei sind insbesondere die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten maßgebend. Einige Grundsätze gilt es jedoch zu beachten, will man als cleverer Steuersparer diese Steuersparmöglichkeit nicht leichtfertig aufs Spiel setzen. |

    1. Zum Hintergrund

    Als übliche Gelegenheitsgeschenke i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind nach einhelliger Rechtsauffassung regelmäßig solche Aufwendungen anzusehen, die sowohl vom Anlass her als auch nach ihrer Art (i. d. R. bewegliche Gegenstände) und ihrem Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind (FG Köln 8.5.01, 9 K 4175/99; FG Hessen 24.2.05, 1 K 3480/03, m. w. N). Übliche Anlässe, bei denen Gelegenheitsgeschenke verschenkt werden, sind regelmäßig insbesondere Geburtstage, Weihnachtsfeste oder Hochzeiten.

     

    Beachten Sie | Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen hierbei auch nicht der zivilrechtlichen Rückforderung und dem Widerruf (§ 534 BGB).