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  • 01.03.2006 | Schenkungsteuer

    Verzicht auf wertlose Forderung gegen Besserungsabrede – eine freigebige Zuwendung?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    1.Es liegt keine Entreicherung und damit keine freigebige Zuwendung vor, wenn ein Darlehensgeber auf eine wertlose Forderung gegen Besserungsabrede verzichtet. 
    2.Bei Bejahung einer freigebigen Zuwendung ist der Forderungsverzicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG schenkungsteuerfrei, wenn der Darlehensgläubiger die Überschuldung sowie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt und deshalb die Schuldbefreiung anordnet. 

     

    Sachverhalt

    Der Kläger gewährte einem Basketballverein Darlehen zur Deckung der Ausgaben. Einige Jahre später schlossen der Verein und der Kläger eine „Vereinbarung zur Sanierung“: Darin verzichtete der Kläger auf die Geltendmachung seiner Forderung einschließlich der angefallenen und noch anfallenden Zinsen. Ferner wurde vereinbart, dass der Kläger seine Forderungen geltend machen kann, wenn die finanzielle Lage des Vereins eine Rückzahlung ohne Existenzgefährdung desselben ermöglicht. Das FA wertete die vom Verein vorgenommene Forderungsausbuchung als endgültigen Forderungsverzicht und erließ gegen den Kläger einen SchenkSt-Bescheid. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das FA hat zu Unrecht den Forderungsverzicht der SchenkSt unterworfen. Eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfordert  

    • in objektiver Hinsicht eine Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden und
    • in subjektiver Hinsicht den Willen zur Unentgeltlichkeit.

     

    Zwar ist der Verein durch den Forderungsverzicht bereichert worden, da sich seine Vermögenslage trotz Wertlosigkeit des Darlehens verbessert hat. Auch die Besserungsabrede steht der Bereicherung nicht entgegen. Denn bei einer Besserungsabrede handelt es sich zivilrechtlich um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB, d.h. die aufschiebend bedingt erlassene Forderung ist zunächst erloschen. Sie lebt erst im Falle des Bedingungseintritts rückwirkend wieder auf und ist daher ab dem Verzichtsjahr bis zum Bedingungseintritt nicht mehr zu passivieren (§ 159 BGB).