01.08.2007 | Schenkungsteuerpflicht
Unverzinsliches Darlehen
Werden unverzinsliche oder niedrigverzinsliche Darlehen dem Unternehmen des Ehegatten gewährt, liegt eine schenkungsteuerpflichtige Überlassung von Kapital vor (FG München 24.1.07, 4 K 2798/04, Abruf-Nr. 072023). |
Sachverhalt
Die Ehefrau E des Klägers gewährte dessen Unternehmen mehrere Darlehen. Für die ersten zwei Jahre wurde Zinslosigkeit vereinbart. Ab dem dritten Jahr sollten die Darlehen mit 2 Prozent p.a. verzinst werden. Rückzahlungsvereinbarungen wurden nicht getroffen. Mehrere Jahre später brachte E die Darlehensforderungen in das SBV der neu gegründeten KG ein. Das FA setzte für die Zeit der zinslosen und der niedrigverzinslichen Darlehensgewährung unter Berücksichtigung von § 14 ErbStG SchenkSt fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des BFH (29.6.05, BStBl II, 800) ist bei einem zinslosen Darlehen Gegenstand der Zuwendung die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Dies gilt entsprechend auch bei einem niedrigverzinslichen Darlehen (BFH 17.4.91, BStBl II, 586). Die Entreicherung der E wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Bank sie aus einer Bürgschaftsverpflichtung entlassen hat. Denn die Bürgschaft betrifft nur die Valuta, nicht die Zinsen.
Der Unentgeltlichkeit steht auch nicht entgegen, dass die zinslose Kapitalüberlassung zur Erhaltung der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft erfolgte. Denn es handelt sich hier vielmehr um eine unbenannte Zuwendung, die der SchenkSt unterliegt. Zum Zuwendungszeitpunkt war E auch nicht am Unternehmen beteiligt, so dass nicht von einem eheüberschreitenden Gemeinschaftszweck gesprochen werden kann, der die Unentgeltlichkeit ausschließen könnte.
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