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  • 01.07.2000 · Fachbeitrag · Sonderausgabenabzug

    Wiederkehrende Zahlungen, um Pflichtteilsanspruch zu erfüllen

    | Werden mit einer Rente Pflichtteilsrechte oder sonstige erbrechtliche Ansprüche erfüllt, sind die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug schon dem Grunde nach nicht gegeben, da es sich insoweit nur um eine die Einkunftssphäre nicht berührende Vermögensumschichtung handelt, so dass der aus einer langfristigen Kreditierung herrührende Zinsanteil privater Natur und damit nicht abziehbar ist (BFH 24.2.99, X R 3/95, EStB 2000, 89). |