08.04.2009 | Sozialgesetzbuch
Bestattungskosten: Erben in der Pflicht
Dem Anspruch einer mittellosen Erbin gemäß § 74 SGB XII auf Übernahme der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann steht nicht entgegen, dass Kinder des Verstorbenen vorhanden sind, die im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen für die Bestattungskosten aufzukommen haben. Denn Erben haben gegenüber unterhaltspflichtigen Abkömmlingen des Verstorbenen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, vorrangig die Bestattungskosten zu tragen (SG Speyer 24.6.08, S 3 SO 15/07, Abruf-Nr. 091095). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Die erstehelichen Kinder des Erblassers haben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen. Die Klägerin ist bedürftig und beantragte die Übernahme der ihr in Rechnung gestellten Bestattungskosten.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist hier als Erbin gemäß § 1968 BGB verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Daran ändert auch die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit nichts, das Erbe auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB), denn die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB war bereits abgelaufen.
Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten. Nach § 74 SGB XII werden die Bestattungskosten übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das ist bei der Klägerin zu bejahen. Zutreffend ist zwar, dass eine Kostentragung nur dann unzumutbar ist, wenn von anderer Seite kein Ersatz erlangt werden kann. Entgegen der Auffassung des Sozialhilfeträgers steht der Klägerin jedoch kein derartiger Anspruch gegen Dritte zu, insbesondere auch nicht gegen den Sohn des Verstorbenen, da dieser die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hatte. Nach § 74 SGB XII erfolgt lediglich eine Übernahme der erforderlichen Kosten - das sind die Kosten für eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form.
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