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  • 07.08.2009 | Sozialgesetzbuch

    Übertragung Grundbesitz gegen Wohnrecht und befristete Pflege nicht sittenwidrig

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht ohne Weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung (BGH 6.2.09, V ZR 130/08, Abruf-Nr. 091056).

     

    Sachverhalt

    Ende 1993 übertrug der Vater sein Einfamilienhaus auf seinen Sohn. Der Vater behielt sich ein Wohnrecht vor. Zudem verpflichtete sich der Sohn, den Vater zu beköstigen und im Falle der Gebrechlichkeit oder Krankheit zu pflegen. Die Verpflichtung zur Gewährung von Kost und Pflege sollte nur bestehen, solange der Berechtigte in dem Vertragsanwesen wohne und die Pflege ohne Inanspruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich sei. Für den Fall, dass der Vater in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen werde, sollte die Verpflichtung zur Verköstigung und Pflege ruhen, ohne dass der Erwerber dafür einen Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten habe.  

     

    2005 wurde der Vater pflegebedürftig und in ein Heim aufgenommen. Seine Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung reichten nicht aus, die Heimkosten zu decken. Der Sozialleistungsträger leitete „die Ansprüche aus dem Vertrag von 1993“ auf sich über und verlangte Zahlung vom Sohn in Höhe der übernommenen Verpflichtung zur Verköstigung und Pflege.  

     

    Entscheidungsgründe

    Aus dem Vertrag zwischen dem beklagten Sohn und seinem Vater aus 1993 ergeben sich keine Zahlungsansprüche, die auf den Sozialleistungsträger hätten übergeleitet werden können. Die Vertragsparteien haben für den Fall, dass der Berechtigte in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen würde, Zahlungsansprüche als Ersatz für die nicht mehr zu erbringenden Naturalleistungen ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist wirksam und nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.