03.09.2008 | Sterbetafeln
Vorläufig ist mit Rückgang des Ablösebetrags nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG zu rechnen
Nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Bei einer Leibrente oder bei anderen auf das Leben einer Person abgestellten Bezügen ist der Ablösungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass auf den Nennbetrag der Steuerschuld der Vervielfältiger angewendet wird, der sich nach der jeweiligen mittleren Lebenserwartung des Berechtigten ergibt (R 85 Abs. 6 S. 6 ErbStR).
Bislang hat die Finanzverwaltung zur Bestimmung der Lebenserwartung Tabelle 6 des Erlasses vom 7.12.01 (BStBl I 02, 1041) angewandt. Der Faktorzur Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 ErbStG ergab sich sodann aus Tabelle 1 des Erlasses. Die sich hiernach ergebende Lebenserwartung bestimmt sich nach der Sterbetafel 1986/88.
Abweichend von dem Erlass vom 7.12.01 (BStBl I 02, 1041, Abschnitt II Tz. 2.1.3) ist nun zur Berechnung der Laufzeit von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de; Abruf-Nr. 082662) ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Der Erlass ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen anzuwenden. Eine Korrektur bestandskräftiger Ablösungsbescheide erfolgt nicht (FinMin. Baden-Württemberg, Erlass vom 9.6.08, 3 - S 310.3/4, DStR, 08, 1333; www.juris.de mit Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes).
Berechnung des Ablösebetrags | |||||||||||||||
Die Auswirkungen des Erlasses vom 9.6.08 (Sterbetafel 2004/06) zeigt folgende Gegenüberstellung am Beispiel eines 76-jährigen Mannes:
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