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  • 07.08.2009 | Steuerbefreiung

    Denkmalschutz: Keine Erbschaftsteuer, wenn Mietwohngrundstück auf Dauer unrentabel

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die für eine Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b ErbStG erforderliche dauerhafte Unrentierlichkeit eines denkmalgeschützten Mietwohngrundstücks muss während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Erwerb im Wesentlichen permanent vorliegen (FG Düsseldorf 1.10.08, 4 K 4883/07, rkr., Abruf-Nr. 091807).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Alleinerbe der in 2003 verstorbenen Erblasserin, die ein denkmalgeschütztes Mietwohngrundstück hinterließ. Der Kläger berief sich auf die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b ErbStG, da die jährlichen Kosten des Grundstücks die erzielten Einnahmen überstiegen. Es könne nicht auf die Daten der Vergangenheit abgestellt werden, da ein Reparatur­stau vorgelegen habe. Das FA lehnt die Steuerbefreiung ab.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet, da keine dauernde Unrentierlichkeit vorliegt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b ErbStG bleibt Grundbesitz steuerfrei, wenn die jährlichen Kosten die Einnahmen übersteigen und er in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht wird. Die Frage der dauernden Unrentierlichkeit ist durch eine Prognose auf der Grundlage der sich aus der Vergangen­heit ergebenden wirtschaftlichen Daten zu beurteilen (BVerwG 8.7.98, 8 C 23.97, BStBl II 98, 590, zu § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach wirtschaftlichen und nicht nach steuerrechtlichen Vorschriften durchzuführen. Dabei sind auf der Einnahmen- und Kostenseite nur dauer­hafte Rechnungsposten zu berücksichtigen.  

     

    Die Erblasserin erzielte in den Jahren 1998 bis 2002 Gewinne aus der Vermietung des Gebäudes. Nur in 2003 wurde ein Verlust festgestellt. Zwar sind auch anteilig für mehrere Jahre Rückstellungen für Reparaturen zu berücksichtigen. Die Reparaturkosten des Jahres 2003 würden aber bei einer Verteilung auf die Jahre 1998 bis 2003 die Gewinne der Jahre 1998 bis 2002 nicht aufzehren. Eine dauerhafte Unrentierlichkeit kann auch nicht für die Jahre nach dem Tod der Erblasserin angenommen werden, da der Kläger in den Jahren 2004 bis 2006 einen Gewinn aus der Vermietung erzielt hat. Erst im Jahr 2007 ergab sich wegen der Sanierungsarbeiten ein Verlust. Bei der Sanierung (Ausbau des Dachgeschosses, grundlegende Sanierung des Gebäudes) handelt es sich aber nicht um dauerhafte Rechnungsposten. Ferner erfolgten diese Maßnahmen erst erhebliche Zeit nach der Steuerentstehung am 1.10.03 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg, wenn die Voraussetzungen hierfür innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb entfallen. Die dauerhafte Unrentierlichkeit muss während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Erwerb im Wesentlichen permanent vorliegen.