15.11.2010 | Steuerhinterziehung
Hinterziehungszinsen sind verfassungsgemäß
Die in § 238 Abs. 1 S. 1 AO geregelte Höhe des Zinssatzes für Hinterziehungszinsen ist verfassungsgemäß. Bei der Festsetzung der Hinterziehungszinsen ist eine lange Verfahrensdauer unerheblich (FG Baden-Württemberg 10.3.10, 11 K 62/10, rkr., Abruf-Nr. 102823). |
Sachverhalt
Der Kläger wehrte sich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 238 AO. Nach vier Jahre währenden Steuerfahndungsermittlungen war festgestellt worden, dass Vorschenkungen in der ErbSt-Erklärung nicht angegeben worden waren. Nach Ansicht des Klägers könnten wegen der langen Verfahrensdauer keine Zinsen festgesetzt werden. Ferner sei der gesetzlich geregelte Zinssatz von 6 % p.a. zu hoch.
Entscheidungsgründe
Das Gericht lehnte die Klage ab. Nach dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 3.9.09 (1 BvR 2539/07, BFH/NV 09, 2115) zur Verzinsung gemäß § 233a AO darf der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung den Zinsvorteil bzw. -nachteil typisierend auf 0,5 % pro Monat festsetzen. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nach § 247 BGB würde wegen dessen Schwankungen zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen. Zudem gilt der hohe Zinssatz des § 233a AO i.V. mit § 238 AO zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen.
Diese zu § 233a AO entwickelten Maßstäbe sind auch auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu übertragen: Die Festsetzung dient ebenfalls der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die Bemessung erfolgt in typisierender Weise. Die Berufung darauf, dass tatsächlich kein entsprechender Liquiditätsvorteil erzielt wurde, ist ausgeschlossen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebietet nicht, eine lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, zumal der Zinsschuldner die späte Festsetzung der richtigen Steuer selbst verursacht hat.
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