02.07.2008 | Steuerschuldner
Haftet die Ehefrau für die SchenkSt aus einer Zuwendung des verstorbenen Ehemanns an Dritte?
Beruft sich der Beschenkte auf ein zivilrechtlich unwirksames Übernahmeversprechen des zwischenzeitlich verstorbenen Schenkers, ist die Inanspruchnahme des Beschenkten als Steuerschuldner der SchenkSt nicht ermessensfehlerhaft (FG Düsseldorf 20.2.08, 4 K 1840/07 Erb, Abruf-Nr. 081868). |
Sachverhalt
Die Klägerin lebte mit M in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Sie erhielt von M mehrere Zuwendungen, die dem FA nicht angezeigt wurden. Als M verstarb, wurde dieser von dessen Ehefrau F allein beerbt. Das FA setzte für die Zuwendungen SchenkSt gegen die Klägerin fest. Nach Ansicht der Klägerin müsse das FA nicht sie als Beschenkte, sondern F als Erbin des M in Anspruch nehmen, da M versprochen habe, er werde sämtliche steuerlichen Nachteile übernehmen. Nach Auffassung des FA ist die Inanspruchnahme der Klägerin ermessensgerecht: Da die Schenkungen nicht angezeigt worden seien, sei anzunehmen, dass M eine Inanspruchnahme habe vermeiden wollen oder nicht damit gerechnet habe. Eine zivilrechtliche Verpflichtung seiner Rechtsnachfolgerin F bestehe nicht, weil ein formunwirksames Schenkungsversprechen anzunehmen sei.
Entscheidungsgründe
Das FA hat die SchenkSt zu Recht gegen die Klägerin als Steuerschuldnerin nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG festgesetzt. Bei einer Schenkung ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG auch der Schenker Steuerschuldner. Insoweit besteht eine Gesamtschuldnerschaft (§ 44 Abs. 1 AO), sodass es im pflichtgemäßen Auswahlermessen (§ 5 AO) des FA liegt, an welchen Steuerschuldner es sich wendet. Die Festsetzung gegen die Klägerin erweist sich hier als ermessensfehlerfrei. Denn es ist davon auszugehen, dass die SchenkSt in erster Linie gegen den Erwerber festzusetzen ist (BFH 29.11.61, BStBl III 62, 323).
Eine Festsetzung gegen den Schenker kommt in Betracht, wenn dieser es beantragt oder wenn er dem Beschenkten gegenüber die Steuer übernommen hat (§ 10 Abs. 2 ErbStG). Vorliegend behauptet die Klägerin lediglich, dass M für sämtliche steuerrechtlichen Nachteile aufkommen wollte. Hierin könnte allenfalls ein Versprechen zur Übernahme der SchenkSt zu sehen sein, das wegen der hier offensichtlich fehlenden notariellen Beurkundung (§§ 518 Abs. 1 S. 1, 125 S. 1 BGB) zivilrechtlich unwirksam und damit steuerrechtlich unerheblich ist (BFH 15.3.07, BStBl II 07, 472).
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