· Fachbeitrag · Steuerfestsetzung
Schenker will SchenkSt übernehmen: FA setzt SchenkSt gegen Schenker und Beschenkten fest
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der SchenkSt vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt ‒ so der BFH mit Urteil vom 8.3.17. |
Sachverhalt
Die Klägerin K schenkte dem V diverse Vermögenswerte. In der SchenkSt-Erklärung wies K auf die Übernahme der SchenkSt hin. Das FA setzte SchenkSt gegen V fest, ohne die von K übernommene SchenkSt zu berücksichtigen. Bezahlt wurde die SchenkSt von K.
Zwei Jahre später setzte das FA gegen K SchenkSt i. H. der bereits gegen V festgesetzten Steuer zuzüglich der auf die zu übernehmende Steuer entfallenden Steuer fest und beschränkte in der Abrechnung die Zahlungsaufforderung auf den Unterschiedsbetrag zur bisher festgesetzten Steuer. Nach Ansicht der K war der Steuerfall bereits abgeschlossen, da der Bescheid gegen V weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung noch vorläufig ergangen sei. Das FG Münster (26.2.15, 3 K 823/13 Erb, ErbBstg 16, 36) folgte dem FA.
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