18.11.2008 | Steuerschuldner
Schenker übernimmt Schenkungsteuer
Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem FA bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, erfordert die Inanspruchnahme des Bedachten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung (BFH 1.7.08, II R 2/07, Abruf-Nr. 083120). |
Sachverhalt
Im Schenkungsvertrag und auch in der für die Klägerin abgegebenen Schenkungsteuererklärung erklärte V, der Vater der Klägerin, dass er die SchenkSt tragen werde. Das FA setzte dennoch die SchenkSt gegen die Klägerin fest, ohne die Festsetzung zu begründen.
Entscheidungsgründe
Der Schenkungsteuerbescheid ist rechtswidrig, weil das FA die Festsetzung der SchenkSt gegen die Klägerin statt gegen V nicht begründet hat.Schenker und der Beschenkte sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 S. 1 AO). Hat der Schenker die Entrichtung der SchenkSt übernommen, bleibt der Beschenkte Steuerschuldner, da die an einer Schenkung Beteiligten nicht durch privatrechtliche Vereinbarung über die gesetzlich geregelte Steuerschuldnerschaft disponieren können.
Die Übernahme der Steuer durch den Schenker erhöht die SchenkSt, da der Beschenkte zusätzlich bereichert ist. Ist dem FA bekannt, dass der Schenker die Steuer übernimmt, bedarf die Festsetzung der SchenkSt gegen den Beschenkten dagegen einer Begründung, aus der die maßgeblichen Ermessenserwägungen des FA hervorgehen. Ohne diese Begründung ist der Steuerbescheid rechtswidrig und aufzuheben (BFH 30.4.87, DStR 87, 5130). Die Inanspruchnahme des Bedachten braucht nur nicht begründet zu werden, wenn die Steuerfestsetzung gegen den Schenker etwa wegen Festsetzungsverjährung oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich ist und dies dem Bedachten bekannt oder ohne Weiteres erkennbar ist (BFH 26.6.96, BFH/NV 97, 2).
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