12.05.2011 | Steuervereinfachungsgesetz
Erbschaftsteuerrelevante Änderungen im Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes
Der Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes (BT-Drucksache 17/5125 und 17/5196 vom 23.3.11 sieht auch Änderungen des BewG, des ErbStG und der ErbStDV vor. Folgende Änderungen sind vorgesehen:
1. Änderung des Bewertungsgesetzes nach Artikel 7
Das Bewertungsgesetz soll gemäß § 205 Abs. 1 BewG-E für alle Bewertungsstichtage nach dem 30.6.11 in folgenden Punkten geändert werden.
1.1 Basiswertregelung auch für vermögensverwaltende Gesellschaften
Gemäß § 151 Abs. 3 S. 1 BewG sind gesondert festgestellte Werte für Grundstücke, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewG) einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zugrunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Werte nicht wesentlich geändert haben. Diese Basiswertregelung soll zukünftig auch für Vermögen i.S. des § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG gelten, also insbesondere für vermögensverwaltende Gesellschaften mit einer Vielzahl von Beteiligten (z.B. nichtgewerbliche Fonds).
1.2 Auskunftspflichten für den Erbbauberechtigten
In § 153 Abs. 2 BewG-E soll ergänzt werden, dass das Finanzamt in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und -verpflichteten verlangen kann. Hintergrund dieser Änderung ist, dass im Rahmen der Bewertung des Erbbaugrundstücks bei der Ermittlung des Gebäudewertanteils auf Unterlagen zurückgegriffen werden muss, die in der Regel nur dem Inhaber des Erbbaurechts, nicht aber dem Erbbaurechtsverpflichteten zur Verfügung stehen. Dasselbe soll gelten, wenn im Rahmen der Bewertung des Erbbaurechts vom Erbbauverpflichteten Angaben benötigt werden.
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