01.10.2007 | Stiftung
Auflösung einer Familienstiftung
Bei Auflösung einer Stiftung ist Zuwendender die Stiftung und nicht die Stifter, sodass der persönliche Freibetrag nur einmal und nicht entsprechend der Anzahl der Stifter abzuziehen ist. Für die Bestimmung der Steuerklasse und Berechnung der SchenkSt ist indessen nach § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG nicht auf das Verhältnis des Erwerbers zum Schenker (Stiftung), sondern im Wege einer Fiktion auf das persönliche Verhältnis des Anfallberechtigten zum Stifter abzustellen (FG Düsseldorf 10.1.07, 4 K 1136/02 Erb, Rev. eingelegt, BFH: II R 6/07, Abruf-Nr. 072869). |
Sachverhalt
Die Eltern (CC und DC) der Kläger errichteten die Familienstiftung (C-Stiftung). Das Stiftungsvermögen stammte zu 69,1 Prozent von CC und zu 30,9 Prozent von DC. 1995 beschloss der Vorstand der C-Stiftung, diese aufzulösen. Das FA ging bei der Festsetzung der SchenkSt jeweils von einem einheitlichen Erwerb aus und zog hiervon bei den Klägern den persönlichen Freibetrag ab. Die Kläger machten geltend, das gesamte Vermögen sei nach § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG für jeden von ihnen getrennt i.H. von 69,1 Prozent als von dem Stifter CC und i.H. von 30,9 Prozent als von der Stifterin DC stammender Erwerb anzusetzen. Ferner seien jeweils auch zwei persönliche Freibeträge zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, soweit das FA bei der Berechnung der SchenkSt von einem einheitlichen Erwerb ausgegangen ist, und unbegründet, soweit zwei Freibeträge begehrt wurden. Nach den § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG unterliegt dasjenige, was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird, der SchenkSt. Zuwendender ist in diesen Fällen die Stiftung und nicht der Stifter (BFH 25.11.92, BStBl II 93, 238). § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG enthält eine Ausnahmeregelung zu § 15 Abs. 1 ErbStG dergestalt, dass abweichend von der Grundregel für die Bestimmung der Steuerklasse und damit für die Berechnung der Steuer nicht das Verhältnis des Erwerbers zum Schenker gilt, sondern im Wege einer Fiktion auf das persönliche Verhältnis des Anfallberechtigten zum Stifter abzustellen ist.
Bei einer Mehrzahl von Stiftern kann diesem Begünstigungszweck nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der an sich einheitliche Erwerb für Zwecke der Steuerberechnung entsprechend den Anteilen der Stifter am Stiftungsvermögen aufgeteilt wird. Nur so können zudem die Fälle gelöst werden, in denen die Verwandtschaftsverhältnisse der Anfallberechtigten zu mehreren Stiftern unterschiedlich sind. Der auf die Kläger entfallende Anteil am Gesamtvermögen aus der Auflösung der C-Stiftung ist mithin für die Berechnung der Steuer entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens aufzuteilen. Eine Vervielfältigung des dem Erwerber zustehenden persönlichen Freibetrags entsprechend der Anzahl der Stifter ist durch § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG aber nicht gedeckt. Dem steht auch § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG entgegen, der zwar einen eigenständigen Tatbestand darstellt, indes gleichwohl erkennen lässt, dass der Gesetzgeber die Freibeträge des § 16 ErbStG grundsätzlich nur einmal für den jeweiligen Erwerb vorgesehen hat.
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