01.04.2004 · Fachbeitrag · Stiftung
Befreiung von der Körperschaftsteuer
| Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in § 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht aus. Erfüllt eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 AO, ist es unschädlich, wenn die Satzung die Vorgaben des § 61 AO zur Vermögensbindung nicht vollständig erfüllt (BFH 17.9.03, I R 85/02, Abruf-Nr. 040158). |
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