01.01.2007 | Stuttgarter Verfahren
Neutralisierung des Kaskadeneffekts: Beteiligung von mehr als 50 % erforderlich
Der einleitende Teil des Abschn. 11 Abs. 4 S. 1 VStR 1993/1995 (R 103 Abs. 4 ErbStR), wonach die Regelungen zur Neutralisierung des Kaskadeneffekts in Beteiligungsketten von Kapitalgesellschaften nur anwendbar sind, wenn die Obergesellschaft an der Untergesellschaft zu mehr als 50 v.H. beteiligt ist, erfasst auch die Fälle einer Organschaft zwischen den Gesellschaften (Abschn. 11 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 4 VStR 1993/1995) (BFH 12.7.06, II R 75/04, Abruf-Nr. 062674). |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, hielt 50 v.H. des Stammkapitals der X-GmbH. Mit dem weiteren, ebenfalls zu 50 v.H. beteiligten Gesellschafter der X-GmbH hatte sie sich zur gemeinsamen Ausübung der Stimmrechte in einer GbR zusammengeschlossen. Zwischen der GbR und der X-GmbH bestand ein steuerlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag (Mehrmütterorganschaft). Der Klägerin standen abweichend von der Höhe ihrer Kapitalbeteiligung 65 v.H. der Jahresergebnisse der X-GmbH zu.
Das FA bezog beim Stuttgarter Verfahren die Beteiligung an der X-GmbH in die Sonderbewertung nach Abschn. 11 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 VStR 1993 nicht ein. Diese Anteile erfasste das FA beim übrigen Betriebsvermögen i.S. des Abschn. 11 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 1 und 2 VStR 1993, indem es diese bei der Ermittlung des Vermögenswerts mit dem dafür festgestellten gemeinen Wert ansetzte und die an die Klägerin abgeführten Teile der Jahresergebnisse der X-GmbH in die Ermittlung des Ertragshundertsatzes einbezog.
Einspruch und Klage (EFG 05, 338) blieben ohne Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin, die Ergebnisse der X-GmbH bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes außer Ansatz zu lassen, da es sonst zu einer Doppelerfassung der Erträge der Organgesellschaft komme, da die Erträge auch beim gemeinen Wert der X-GmbH eingeflossen seien.
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