· Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung
Begünstigungstransfer: keine Teilung des Nachlasses binnen sechs Monaten erforderlich
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt (entgegen H E 13a.11 ErbStH 2019). Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, ist die Übertragung nicht begünstigt ‒ so der BFH in seinem Urteil vom 15.5.24 (II R 12/21 ). |
Sachverhalt
Kläger K und sein Bruder B erbten von ihren im Jahr 2015 verstorbenen Eltern mehrere Grundstücke und eine 20%ige KG-Beteiligung (die übrigen 80 % hielt bereits K). Das FA gewährte dem K für den KG-Anteil die Begünstigung nach § 13a ErbStG i. d. F. vom 26.6.13. Ferner berücksichtigte es für einzelne Grundstücke die Begünstigung nach § 13c ErbStG a. F. Für die von K nach dem Erbfall bewohnte Wohnung gewährte das FA die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Im Jahr 2018 erfolgte die Erbauseinandersetzung:
B übertrug dem K das Familienheim, weitere Grundstücke und die KG-Beteiligung, K übertrug dem B andere Grundstücke aus dem Nachlass. K beantragte nach § 164 AO für die von B erhaltenen Vermögenswerte die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen. Das FA lehnte dies ab, da die Erbauseinandersetzung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgte. Das FG Düsseldorf gab der Klage jedoch statt, und der BFH bestätigte diese Entscheidung.
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