05.08.2011 | Stuttgarter Verfahren
Schätzung der Ertragsaussichten
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens kann das FA Sofortabschreibungen auf GWG hinzurechnen, wenn in Zukunft mit erheblich höheren Erträgen zu rechnen ist und die Anschaffung der GWG kein laufender Vorgang war (BFH 12.1.11, II R 38/09, Abruf-Nr. 112121). |
Sachverhalt
Der Kläger erhielt von seinem Vater im Jahr 2000 dessen GmbH-Anteil gegen Zahlung einer jährlichen Leibrente übertragen. Im Dezember 1999 hatte die GmbH GWG in Höhe von insgesamt 12 Mio. DM angeschafft und für über 4 Jahre an den Verkäufer zurückverleast. Die GmbH hatte die Anschaffungskosten (AK) als Betriebsausgaben abgezogen. Bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren (R 96 ff. ErbStR 1999) rechnete das FA im Rahmen der Ermittlung des Ertragshundertsatzes (R 99 ErbStR) die AK für die GWG hinzu, da alle außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle zu neutralisieren seien. Das FG Münster (4.6.09, 3 K 596/07 Erb, EFG 09, 1626) sah in dem Erwerb der GWG dagegen keinen außergewöhnlichen Geschäftsvorfall.
Entscheidungsgründe
Das FA durfte die AK für die GWG dem Einkommen der GmbH des Jahres 1999 hinzurechnen. Es hätte aber die anteilige AfA für Dezember 1999 gewähren müssen.
Nach dem Stuttgarter Verfahren ist bei der Regelbewertung der gemeine Wert der Anteile unter Berücksichtigung des Vermögenswerts (R 98 ErbStR) und des Ertragshundertsatzes der Kapitalgesellschaft (R 99 ErbStR) zu ermitteln (R 96 Abs. 2 S. 1 ErbStR). Das Stuttgarter Verfahren geht davon aus, dass sich die Ertragslage in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird. Der voraussichtlich künftige Jahresertrag ist möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Dabei ist jeweils vom zu versteuernden Einkommen der Gesellschaft auszugehen, das gemäß R 99 Abs. 1 S. 5 ErbStR durch Hinzurechnungen und Abzüge korrigiert, um den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag frei von Sondereinflüssen zu ermitteln (BFH 1.2.07, II R 19/05, BStBl II 07, 635).
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